[la21wf_satzung.htm , Rev. 4, alle, 2004-09-01] 

Satzung des Zukunftforums Wunstorf

Inhalt:

§ 1 Name - Sitz - Geschäftsjahr

§ 2 Zweck - Ziel 

§ 3 Verwaltung

§ 4 Aufnahme in den Verein - Ende der Mitgliedschaft - Ausschluss aus dem Verein

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 6 Beiträge

§ 7 Vorstand - Versammlungen

§ 8 Auflösung

§ 9 Schlussbestimmung

 

§ 1 Name - Sitz - Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Zukunftsforum Wunstorf". Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V." Der Verein wurde am 25.06.2002 gegründet und hat seinen Sitz in Wunstorf. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember). Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigter Zweck der Abgabenordnung (§§ 52 ff) oder der an ihre Stelle tretenden Bestimmungen. 

§ 2 Zweck - Ziel

Der Zweck des Vereins ist die Umsetzung der Agenda 21 für Wunstorf mit den für die Erreichung des Ziels jeweils notwendigen Mitteln. Der Gedanke der Nachhaltigkeit und Zukunftsfähigkeit soll bei den Bürgern und der Verwaltung mit Informationsveranstaltungen (z.B. mit der ReBa, einer nicht-gewerblichen Fachmesse für Renovieren & Bauen, oder mit Themenabenden), Publikationen, Diskussionen, Verbraucherinformationen vermittelt werden. 

Ziel ist die Erstellung eines "Kommunalen Handlungsleitfaden Agenda 21" unter Beteiligung der Mitglieder des Vereins, interessierter Bürger, Organisationen, Verbände, Initiativen, Parteien, Unternehmen. Dabei werden insbesondere Belange des Umwelt- und Naturschutzes, der Bildung und der Entwicklungshilfe berücksichtigt.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Das Zukunftsforum versteht sich somit als überparteiliches Gremium, das auf sachlicher Ebene Initiativen und Vorhaben bündelt und einen neutralen Rahmen schafft. Ideologische, nationalistische, rassistische oder religiös-missionarische Bestrebungen sind nicht zugelassen. 

§ 3 Verwaltung

Die Vereinsangelegenheiten werden verwaltet durch:

a)    den Vorstand (§ 7)

b)    die Mitgliederversammlung (§ 7)

c)    die Jahreshauptversammlung

 

§ 4 Aufnahme in den Verein - Ende der Mitgliedschaft - Ausschluss aus dem Verein

Mitglied des Vereins kann werden, wer diese Vereinssatzung anerkennt.

Es gibt keine altersmäßige Begrenzung für die Mitgliedschaft.

Der Beitritt zum Verein ist dem Vorstand formlos schriftlich zu erklären.

Der Beitritt Jugendlicher bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

Die Aufnahme genehmigt der Vorstand nach Abstimmung mit einfacher Mehrheit.

Die Mitgliedschaft im Verein endet:

a)    durch den Tod des Mitgliedes;

b)    durch freiwilligen Austritt.

       Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich, er ist dem Vorstand schriftlich zu erklären und wird sofort wirksam.

       Mitglieder, die mit Ämtern betraut sind, haben vor dem Austritt genügend Rechenschaft abzulegen.

c)    durch Auflösung des Vereins.

Der Ausschluss eines Mitgliedes muss erfolgen, wenn das Mitglied den Bedingungen der Aufnahme nicht mehr genügt.

Der Ausschluss kann erfolgen bei vereinsschädigendem Verhalten und bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung und –beschlüsse.

Den Ausschluss vollzieht der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann Berufung eingelegt werden; die Berufung ist innerhalb drei Wochen einzulegen.

Über den Ausschluss entscheidet dann die Mitgliederversammlung endgültig.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Rechte

a)       Nutzrecht an allen Einrichtungen des Vereines;

b)       Stimmberechtigung in den Mitgliederversammlungen und Jahreshauptversammlungen;

c)       Mitbestimmungsrecht an der Verwendung des Vereinsvermögens;

d)       Möglichkeit der Einsichtnahme in die Geschäftsführung.

 

Pflichten

a)       Beachtung und Einhaltung der Vereinssatzung und der Versammlungsbeschlüsse;

b)       Förderung der in der Satzung niedergelegten Grundsätze des Vereins;

c)       Jedes Mitglied ist nach §§ 21, 31, 54 BGB haftbar, sofern dies nicht durch Versicherungen o. ä. geregelt ist.

 

§  6 Beiträge

Mitgliederbeiträge sind derzeit nicht geplant.

 

§ 7 Vorstand - Versammlungen

Der Hauptvorstand des Vereines besteht aus dem:

1. Vorsitzenden

2. Vorsitzenden

Schatzmeister

Schriftführer

 

Jedes der vorgenannten Mitglieder ist allein zur Vertretung berechtigt.

Der Vorstand ist nach ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.

Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.

Über die Sitzungen werden Protokolle in vereinfachter Form geschrieben, in die die gefassten Beschlüsse sinngemäß aufzunehmen sind.

 

Die Wahl des Vorstandes erfolgt für die Dauer von zwei Jahren in der jeweiligen Jahreshauptversammlung.

Der gewählte Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

Neuwahl muss vorgenommen werden, wenn der bisherige Vorstand das Vertrauen von zwei Drittel der Mitglieder nicht mehr besitzt.

Ersatzwahlen können auch in außerordentlichen Versammlungen stattfinden.

Wählbar sind alle über 16 Jahre alten Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle über 14 Jahre alten Mitglieder.

Im einzelnen sind die Befugnisse und Aufgaben des Vorstandes:

 

a)       des 1. Vorsitzenden:

1.       Leitung des Vereines

2.       Leitung der Sitzungen und Versammlungen

3.       Überwachung der vom Schatzmeister zu leistenden Zahlungen.

 

b)       des 2.Vorsitzenden:

1.       Im Verhinderungsfall vertritt der 2. Vorsitzende den 1.Vorsitzenden mit den gleichen

2.       Befugnissen und Aufgaben.

 

a)       des Schatzmeisters:

1.       Verwaltung von Geldern aus Spenden, Veranstaltungen und sonstigen

2.       Ordnungsgemäße Führung des Kassenbuches

3.       Begleichung genehmigter Ausgaben

4.       Rechnungslegung (Kassenabschluss)

 

b)       des Schriftführers:

Erledigung aller vorkommenden schriftlichen Arbeiten der Vereinsführung

 

Dem Hauptvorstand obliegt die Beratung aller Vereinsangelegenheiten, sowie die Beschlussfassung

über Angelegenheiten, die ihm von der Mitgliederversammlung zugewiesen werden und über Dringlichkeitsfälle.

Letztere unterliegen der nachträglichen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand hat für die genaue und schnelle Durchführung der gefassten Beschlüsse zu sorgen.

 

Zur Erledigung allgemeiner Vereinsangelegenheiten finden regelmäßig Mitgliederversammlungen statt.

Diese Versammlungen dienen auch zur allgemeinen Unterrichtung.

Am Ende eines jeden Geschäftsjahres, spätestens jedoch am 31. März des Folgejahres findet eine Jahreshauptversammlung statt, deren hauptsächliche Aufgaben sind:

a)    Satzungsänderungen

b)    Erledigung wichtiger Vereinsangelegenheiten

c)    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

d)    Vorlage der Geschäfts- und Tätigkeitsberichte durch den Vorstand;

e)    Vorlage der Jahresrechnung und des Kassenabschlusses durch den Schatzmeister mit Bericht der Kassenprüfer;

f)    Entlastungserteilung zu d) und e) durch die Mitglieder

g)    Neuwahlen und Ersatzwahlen

 

Außerordentliche Versammlungen müssen stattfinden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe dies beantragt.

Die Einberufung der Jahreshauptversammlung und der außerordentliche Versammlung muss mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin erfolgen.

Alle Vereinsmitglieder werden schriftlich eingeladen.

Die Tagesordnung muss aus der Einladung ersichtlich sein.

Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.

Die Leitung der Versammlung liegt beim 1.Vorsitzenden oder einem von ihm Beauftragten.

Jede Versammlung muss eine Tagesordnung haben. Diese ist vor Eintritt in dieselbe zu genehmigen und kann durch entsprechende Anträge an die Versammlung erweitert werden.

 

Beschlüsse sind gültig, wenn sie mit einfacher Mehrheit gefasst werden.

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen.

In besonderen Fällen ist auf Antrag eine schriftliche, geheime Abstimmung vorzunehmen.

Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Bei Eintritt, Ausschluss und anderen Vereinsangelegenheiten ist die einfache Mehrheit erforderlich.

Wahlen werden geheim und mittels Stimmzettel durchgeführt.

Wenn alle Anwesenden zustimmen, kann auch per Akklamation gewählt werden.

Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereint (ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt).

Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen.

Die gefassten Beschlüsse müssen klar und deutlich wiedergegeben sein.

Die Protokolle sind durch den Schriftführer und den Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

§ 8 Auflösung

Der Verein kann aufgelöst werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder dies beantragen und eine Hauptversammlung mit drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder das beschließt.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird Vereinsinventar veräußert und das Vermögen des Vereines geht an die Gemeinde der Stiftskirche Wunstorf.

 

§ 9 Schlussbestimmung

Diese Vereinssatzung ist am 28. Okt. 2003 beschlossen worden.

 

 

Wunstorf, den 28. Okt. 2003 

Vorlage von Peter Knapen, überarbeitet von A.R. Niepel, , endgültige Fassung durch die Gründungsmitglieder; Stand : 2003-10-28