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Kapitel 19

Umweltverträglicher Umgang mit toxischen Chemikalien einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung des illegalen internationalen Handels mit toxischen und gefährlichen Produkten

EINFÜHRUNG

19.1 Die Verwirklichung der von der internationalen Staatengemeinschaft angestrebten sozialen und wirtschaftlichen Ziele ist ohne den Einsatz erheblicher Mengen an Chemikalien nicht denkbar. Daß der umfassende und kostenwirksame Einsatz dieser Stoffe bei gleichzeitiger Wahrung eines hohen Sicherheitsstandards grundsätzlich möglich ist, wird bereits heute in einer Reihe von Fällen beispielhaft unter Beweis gestellt. Gleichwohl ist es sicherlich noch ein weiter Weg bis zur Verwirklichung eines umweltverträglichen Umgangs mit toxischen Chemikalien, der den Grundsätzen einer nachhaltigen Entwicklung und dem Ziel einer höheren Lebensqualität für alle Menschen gleichermaßen Rechnung trägt. Zwei der Hauptprobleme, insbesondere in den Entwicklungsländern, sind dabei

19.2 In jüngerer Zeit ist es in einigen der am stärksten industrialisierten Regionen der Erde zu gravierenden Belastungen durch Chemikalien und damit einhergehend zu schwerwiegenden gesundheitlichen, genetischen und ökologischen Schädigungen sowie der Umwelt gekommen. Zur Beseitigung dieser Schäden sind erhebliche Investitionen und die Entwicklung neuer Technologien erforderlich. Erst seit kurzem ist man sich über die Tragweite der Schadwirkungen im klaren, von denen selbst die fundamentalen chemischen und physikalischen Abläufe in der Atmosphäre und das gesamte Klimageschehen betroffen sind, und man beginnt so zögerlich, sich der Tragweite dieser Schadwirkungen bewußt zu werden.

19.3 Zur Zeit beschäftigen sich eine ganze Reihe internationaler Gremien mit Fragen der Chemikaliensicherheit. Außerdem gibt es in vielen Ländern Arbeitsprogramme, die sich gezielt mit der Verbesserung der Chemikaliensicherheit befassen. Solche Arbeiten haben internationale Bedeutung, da die von Chemikalien ausgehenden Gefahren nicht vor Ländergrenzen halt machen. Allerdings bedarf es einer erheblichen Verstärkung sowohl der nationalen als auch der internationalen Bemühungen, bis das Ziel eines umweltverträglichen Umgangs mit Chemikalien erreicht ist.

19.4 Die folgenden sechs Programmbereiche werden vorgeschlagen:

Ergänzend hierzu wird in dem abschließenden Unterabschnitt G kurz auf die Bemühungen um die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen einigen Programmbereichen hingewiesen.

19.5 Entscheidend für die erfolgreiche Umsetzung der genannten sechs Programmbereiche sind die Intensivierung der internationalen Bemühungen und die bessere Koordinierung der zur Zeit laufenden internationalen Aktivitäten sowie die Schaffung der technischen, wissenschaftlichen, ausbildungsmäßigen und finanziellen Voraussetzungen, insbesondere in den Entwicklungsländern. Die einzelnen Programmbereiche gehen in unterschiedlichem Umfang auch auf die Beurteilung des Gefährdungspotentials (ausgehend von den stoffinhärenten Eigenschaften), Risikoabschätzung (einschließlich Expositionsbewertung), Risikoakzeptanz und Risikomanagement ein.

19.6 Zentraler Ausgangspunkt der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des umweltverträglichen Umgangs mit toxischen Chemikalien soll die Zusammenarbeit im Bereich der Chemikaliensicherheit zwischen dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP), der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) im Rahmen des Internationalen Programms zur Chemikaliensicherheit (IPCS) sein. Alles soll versucht werden, um dieses Programm zu stärken. Dazu gehört auch eine engere Zusammenarbeit mit anderen Programmen wie etwa dem Chemikalienprogramm der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), den der Europäischen Gemeinschaft (EG) und anderen regionalen und staatlichen Chemikalienprogrammen.

19.7 Des weiteren soll die Koordinierung zwischen den verschiedenen Organen der Vereinten Nationen und anderen mit Chemikalien befaßten internationalen Organisationen weiter verbessert werden. Zur Sondierung dieser Frage hat auf Einladung des UNEP-Exekutivdirektors im Dezember 1991 in London bereits ein Treffen von Regierungsvertretern im Rahmen des IPCS stattgefunden (siehe Punkt 19.75 und 19.76).

19.8 Unverzichtbare Voraussetzung für eine größere Chemikaliensicherheit ist eine möglichst umfassende Aufklärung über die von Chemikalien ausgehende Gefährdung. Dem Anspruch der Öffentlichkeit und der Arbeitnehmer, umfassend über diese Risiken informiert zu werden, ist Rechnung zu tragen. Allerdings ist diese Auskunftspflicht hinsichtlich der Art gefährlicher Inhaltsstoffe gegen das Recht der Industrie auf Wahrung von Betriebsgeheimnissen abzuwägen. (Unter dem Begriff Industrie, wie er in diesem Kapitel verwendet wird, ist der gesamte Industriesektor von der Großchemie und transnationalen Unternehmen bis hin zu kleineren, nur auf dem Binnenmarkt tätigen Unternehmen zu verstehen). Die Bereitschaft der Industrie zu verantwortungsvoller Produkthandhabung und -betreuung ist zu entwickeln und zu fördern. Zum Schutz von Gesundheit und Umwelt soll die Industrie in allen Ländern angemessene Betriebsstandards zugrundelegen.

19.9 Weltweit wird mit Sorge zur Kenntnis genommen, daß ein Teil der internationalen Verbringung toxischer und gefährlicher Produkte unter Verletzung geltender einzelstaatlicher Rechtsvorschriften und internationaler Regelungen und zu Lasten von Umwelt und Gesundheit in allen Ländern, insbesondere den Entwicklungsländern, erfolgt.

19.10 In der Resolution 44/226 vom 22. Dezember 1989 forderte die Generalversammlung die einzelnen Regionalkommissionen auf, im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel durch Überwachung und Feststellung des illegalen Handels mit toxischen und gefährlichen Produkten und Abfällen und durch Durchführung regionaler Erhebungen über den Umfang und die Auswirkungen dieses Handels auf Umwelt und Gesundheit zu seiner Verhinderung beizutragen. Des weiteren forderte die Generalversammlung die Regionalkommissionen auf, untereinander und in Zusammenarbeit mit dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen auf eine wirksame und abgestimmte Überwachung und Bewertung des illegalen Handels mit toxischen und gefährlichen Produkten und Abfallstoffen hinzuwirken.

PROGRAMMBEREICHE

A. Ausweitung und Beschleunigung der internationalen Bewertung der von Chemikalien ausgehenden Risiken

19.11 Grundvoraussetzung für die Planung des sicheren und nutzbringenden Gebrauchs einer Chemikalie ist die Bewertung der von ihr ausgehenden Risiken für Gesundheit und Umwelt. Von den etwa 100.000 im Handel befindlichen chemischen Substanzen und den vielen Tausenden von Stoffen natürlichen Ursprungs, mit denen der Mensch in Berührung kommt, finden sich viele als Verunreinigungen und Schadstoffe in Lebensmitteln und Handelserzeugnissen und in den verschiedenen Umweltmedien wieder. Da die Mehrzahl dieser Stoffe nur in ganz geringen Mengen verwendet wird, halten sich glücklicherweise die Expositionen zumeist auch in Grenzen (auf insgesamt nur etwa 1.500 Stoffe entfallen 95 Prozent der gesamten Weltproduktion). Gravierend fällt hier jedoch ins Gewicht, daß selbst bei diesen in so großen Mengen hergestellten Stoffen in vielen Fällen keine ausreichenden Daten für die Risikoabschätzung vorhanden sind. Allerdings wird im Rahmen des derzeit laufenden Chemikalienprogramms der OECD für eine ganze Reihe von Stoffen entsprechendes Datenmaterial anfallen.

19.12 Risikoabschätzungen sind sehr aufwendig. Eine Kostensenkung könnte durch Intensivierung und bessere Koordinierung der internationalen Zusammenarbeit erreicht werden, da nur so die verfügbaren Ressourcen optimal genutzt und unnötige Doppelarbeit vermieden werden kann. Allerdings soll jeder Staat über einen gewissen Bestand an Fachpersonal mit ausreichender Erfahrung in der Durchführung von Tests zur Prüfung der toxikologischen Eigenschaften und Expositionsanalysen - zwei wesentlichen Komponenten der Risikoabschätzung - verfügen.

Ziele

19.13 Die Ziele dieses Programmbereichs lauten wie folgt:

Maßnahmen

(a) Maßnahmen im Bereich des Managements

19.14 Im Zusammenwirken mit den zuständigen internationalen Organisationen sowie gegebenenfalls der Industrie sollen die Regierungen

(b) Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich

19.15 Im Zusammenwirken mit den zuständigen internationalen Organisationen sowie gegebenenfalls der Industrie sollen die Regierungen

19.16 Die Industrie soll das speziell zur Abschätzung potentieller gesundheitlicher und umweltbezogener Risiken benötigte Datenmaterial über die von ihr hergestellten Substanzen zur Verfügung stellen. Alle wichtigen national zuständigen Behörden, internationalen Gremien und sonstigen mit der Abschätzung des Gefährdungspotentials und der Risiken befaßten Stellen sollen hierauf Zugriff nehmen können. Dies gilt im größtmöglichen Umfang unter Wahrung begründeter Geheimhaltungsinteressen der Firmen, gleichermaßen für die interessierte Öffentlichkeit.

(c) Internationale und regionale Zusammenarbeit und Koordinierung

19.17 Im Zusammenwirken mit den zuständigen internationalen Organisationen sowie gegebenenfalls der Industrie sollen die Regierungen

Instrumente zur Umsetzung

(a) Finanzierung und Kostenabschätzung

19.18 Der größte Teil der für die Risikoanalyse erforderlichen Daten und Verfahren stammt aus den Industrieländern; eine Ausweitung und Beschleunigung der Arbeit in diesem Bereich erfordert eine erhebliche Steigerung des von der Industrie und von Forschungseinrichtungen betriebenen Forschungs- und Prüfaufwands. Die vorgenommenen Kostenprojektionen tragen insbesondere der Notwendigkeit eines Ausbaus der verfügbaren Kapazitäten der zuständigen Stellen der Vereinten Nationen Rechnung und basieren im übrigen auf dem aktuellen Erkenntnisstand des IPCS. Hierbei ist besonders darauf hinzuweisen, daß es darüber hinaus beträchtliche Kostenfaktoren gibt, die häufig nicht quantifizierbar sind und deshalb nicht berücksichtigt werden konnten. Hierzu gehören etwa die für die Industrie und staatliche Stellen anfallenden Kosten für die Beschaffung der den Abschätzungen zugrundeliegenden Sicherheitsdaten und die ebenfalls staatlicherseits anfallenden Kosten für die Vorlage von Hintergrundmaterial und Bewertungsbereichen in Entwurfsform beim IPCS, beim Internationalen Register für Potentiell Toxische Chemikalien (IRPTC) und bei der OECD. Nicht zuletzt zählen hierzu auch die für die Beschleunigung der Arbeit in nicht zum System der Vereinten Nationen gehörenden Organisationen wie etwa der OECD und der EG aufzuwendenden Mittel.

19.19 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 30 Millionen Dollar veranschlagt, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.

(b) Wissenschaftliche und technologische Mittel

19.20 Zur Verbesserung der für die Risikoanalyse verwendeten Methoden sind erhebliche Forschungsanstrengungen erforderlich. Ziel muß dabei die Schaffung einheitlicher Rahmenrichtlinien für die Risikoanalyse und die Entwicklung von Verfahren einer offensiveren Nutzung der toxikologischen und epidemiologischen Daten für die Vorhersage der gesundheits- und umweltrelevanten Folgewirkungen von Chemikalien sein. Auf diese Weise soll Entscheidungsträgern die Möglichkeit gegeben werden, politisch angemessene Maßnahmen zur Eindämmung der von Chemikalien ausgehenden Gefahren zu beschließen.

19.21 Zu den Forschungsschwerpunkten gehören unter anderem

(c) Entwicklung der menschlichen Ressourcen

19.22 Die internationalen Organisationen sollen im Zusammenwirken mit den Regierungen und nichtstaatlichen Organisationen Ausbildungs- und Erziehungsprogramme insbesondere für die am stärksten gefährdete Gruppe der Frauen und Kinder initiieren. Damit soll einzelnen Ländern, insbesondere aber den Entwicklungsländern, die Möglichkeit gegeben werden, die auf internationaler Ebene erstellten Risikoabschätzungen so optimal wie möglich für ihre eigenen Zwecke zu nutzen.

(d) Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten

19.23 Ausgehend von ihrer gesamten bisherigen und künftigen Arbeit im Bereich der Risikoabschätzung sollen die internationalen Organisationen den einzelnen Ländern, insbesondere aber den Entwicklungsländern, beim Auf- und Ausbau von Kapazitäten zur Risikoabschätzung auf nationaler und regionaler Ebene unterstützend zur Seite stehen, um ihnen zu helfen, die mit der Herstellung und Verwendung toxischer und gefährlicher Chemikalien einhergehenden Gefahren auf ein Mindestmaß zu beschränken und so weit wie möglich zu kontrollieren und zu verhüten. Um eine optimale Stoffauswahl zu ermöglichen, soll allen Tätigkeiten, die der Intensivierung und Beschleunigung der nationalen und internationalen Abschätzungs- und Überwachungsbemühungen dienen, entsprechende technische Zusammenarbeit sowie finanzielle oder sonstige Unterstützung zuteil werden.

B. Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien

Handlungsgrundlage

19.24 Die ausreichende Kennzeichnung von Chemikalien und die Verbreitung von Sicherheitsdatenblättern wie etwa die ICSC (International Chemical Safety Cards) und ähnlicher die verschiedenen Gesundheits- und Umweltgefahren dokumentierender Materialien stellen die einfachste und wirkungsvollste Möglichkeit der Aufklärung über die sichere Handhabung und Verwendung von Chemikalien dar.

19.25 Zur Gewährleistung eines sicheren Transports von Gefahrgütern einschließlich Chemikalien sind zur Zeit im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen erarbeitete umfassende Gefahrenleitlinien im Gebrauch. Diese berücksichtigen in erster Linie die von Chemikalien ausgehenden akuten Gefährdungen.

19.26 Weltweit einheitliche Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme, die unter anderem den sicheren Gebrauch von Stoffen am Arbeitsplatz oder im Haushalt gewährleisten, gibt es bisher noch nicht. Die Einstufung von Chemikalien kann aus verschiedenen Gründen sinnvoll sein und ist eine unentbehrliche Voraussetzung für die Schaffung von Kennzeichnungssystemen. Ausgehend von der bereits geleisteten Arbeit soll daher der Notwendigkeit einheitlicher Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme vermehrt Rechnung getragen werden.

Ziele

19.27 Ein weltweit abgestimmtes und kompatibles Einstufungs- und Kennzeichnungssystem einschließlich entsprechender Sicherheitsdatenblätter und einprägsamer Gefahrensymbole soll nach Möglichkeit bis zum Jahr 2000 bereitgestellt werden.

Maßnahmen

(a) Maßnahmen im Bereich des Managements

19.28 Die Regierungen sollen im Zusammenwirken mit den zuständigen internationalen Organisationen sowie gegebenenfalls der Industrie ein Projekt in die Wege leiten, dessen Ziel die Ausarbeitung und Einführung eines einheitlichen und kompatiblen Einstufungs- und Kennzeichnungssystems für Chemikalien ist, das in allen Amtssprachen der Vereinten Nationen abgefaßt und auf einprägsamen Piktogrammen basieren soll. Allerdings darf ein solches Kennzeichnungssystem nicht zur Errichtung ungerechtfertigter Handelsschranken führen. Es soll im größtmöglichen Umfang auf den bereits bestehenden Systemen aufbauen, stufenweise entwickelt werden und sich um Kompatibilität mit bereits eingeführten Formen der Kennzeichnung bemühen.

(b) Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich

19.29 Internationale Gremien wie etwa das IPCS, (UNEP, ILO, WHO), die FAO, die Internationale Seeschiffahrts-Organisation (IMO), der Expertenausschuß der Vereinten Nationen für den Transport gefährlicher Güter und die OECD sollen in Zusammenarbeit mit regionalen und nationalen Behörden, die bereits über Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme und sonstige Systeme für den Informationsaustausch verfügen, eine Koordinierungsgruppe gründen, um

Instrumente zur Umsetzung

(a) Finanzierung und Kostenabschätzung

19.30 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 3 Millionen Dollar veranschlagt, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.

(b) Entwicklung der menschlichen Ressourcen

19.31 Regierungen, Institutionen und nichtstaatliche Organisationen sollen im Zusammenwirken mit den entsprechenden Einrichtungen und Programmen der Vereinten Nationen Lehrgänge abhalten und Aufklärungskampagnen initiieren, um die Einführung und den Gebrauch eines neuen einheitlichen und kompatiblen Einstufungs- und Kennzeichnungssystems für Chemikalien zu erleichtern.

(c) Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten

19.32 Bei der Stärkung der nationalen Kapazitäten im Bereich des Gefahrstoffmanagements einschließlich der Erarbeitung und Einführung neuer Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme und der Anpassung an diese Systeme soll die Errichtung von Handelsschranken vermieden und den begrenzten Möglichkeiten und Mitteln einer großen Zahl von Ländern, insbesondere der Entwicklungsländer, solche Systeme in die Praxis umzusetzen, in vollem Umfang Rechnung getragen werden.

C. Austausch von Informationen über toxische Chemikalien und Chemikalienrisiken

Handlungsgrundlage

19.33 Die nachfolgend genannten Aktivitäten betreffen vorrangig den Austausch von Informationen über die mit dem Gebrauch von Chemikalien verbundenen Nutzen und Risiken und sind darauf ausgerichtet, durch den Austausch wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und juristischer Daten die umweltverträgliche Nutzung toxischer Stoffe zu fördern.

19.34 Die auf dem Londoner Treffen von den Regierungen verabschiedeten Leitlinien für den Austausch von Informationen über Chemikalien im internationalen Handel sollen durch einen solchen Informationsaustausch zur Erhöhung der Chemikaliensicherheit beitragen. Sie enthalten außerdem Sonderbestimmungen zur Regelung des Austauschs von Informationen über verbotene und streng beschränkte Stoffe.

19.35 Die Ausfuhr von in den Herstellerländern verbotenen und in einigen Industrieländern erheblichen Beschränkungen unterliegenden Chemikalien in die Entwicklungsländer gibt Anlaß zur Sorge, da in manchen Einfuhrländern aufgrund der unzureichenden infrastrukturellen Voraussetzungen für die Überwachung der Einfuhr, des Inverkehrbringens, der Lagerung, der Formulierung und der Entsorgung von Chemikalien der sichere Umgang mit Chemikalien nicht gewährleistet ist.

19.36 Um dieser Schwierigkeiten Herr zu werden, wurden 1989 sowohl in die Londoner Leitlinien (UNEP) als auch in den Verhaltenscodex für das Inverkehrbringen und den Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln (FAO) Bestimmungen bezüglich des auf dem Prinzip der vorherigen Information und Zustimmung basierenden PIC-Verfahren (Prior Informed Consent) aufgenommen. Außerdem wurde von der FAO und dem UNEP ein gemeinsames Programm zur Anwendung der PIC-Bestimmungen auch auf Chemikalien initiiert, das sich unter anderem auf die Auswahl der für das PIC-Verfahren in Frage kommenden Chemikalien und die Ausarbeitung von PIC-Entscheidungsleitlinien erstreckt. Des weiteren sieht auch das Chemikalienübereinkommen der ILO einen Austausch von Informationen zwischen Ausfuhr- und Einfuhrländern in den Fällen vor, in denen gefährliche Stoffe aus Gründen der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz mit einem Verbot belegt worden sind. Die Schaffung verbindlicher Regelungen für auf dem Binnenmarkt verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Produkte ist darüber hinaus auch schon Gegenstand von Verhandlungen im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) gewesen. Wie in seinem in C/M/251 dokumentierten Beschluß festgestellt, ist der Rat des GATT übereingekommen, das Mandat der Arbeitsgruppe vom Datum der nächsten Arbeitstagung an gerechnet um drei Monate zu verlängern. Gleichzeitig wurde der Vorsitzende der Arbeitsgruppe beauftragt, Gespräche über die Terminierung dieser Arbeitstagung aufzunehmen.

19.37 Ungeachtet des besonderen Stellenwerts des PIC-Verfahrens besteht grundsätzlich die Notwendigkeit eines Informationsaustauschs über alle Chemikalien.

Ziele

19.38 Die Ziele dieses Programmbereichs lauten wie folgt:

Maßnahmen

(a) Maßnahmen im Bereich des Managements

19.39 Im Zusammenwirken mit der Industrie sollen die Regierungen und die zuständigen internationalen Organisationen

(b) Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich

19.40 Im Zusammenwirken mit der Industrie sollen die Regierungen und die zuständigen internationalen Organisationen

19.41 Die Organisationen der Vereinten Nationen sollen, soweit möglich, dafür Sorge tragen, daß das gesamte internationale, den Bereich toxischer Chemikalien betreffende Informationsmaterial in allen Amtssprachen der Vereinten Nationen zur Verfügung steht.

(c) Internationale und regionale Zusammenarbeit und Koordinierung

19.42 Die Regierungen und die zuständigen internationalen Organisationen sollen im Zusammenwirken mit der Industrie die Errichtung, Stärkung und Ausweitung eines Netzes aller für den Austausch von Informationen über Chemikalien benannter nationaler Behörden vorantreiben und ein Austauschprogramm für Fachpersonal einrichten, um in jedem beteiligten Land einen festen Bestand an gut ausgebildeten Fachkräften heranzubilden.

Instrumente zur Umsetzung

(a) Finanzierung und Kostenabschätzung

19.43 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 10 Millionen Dollar veranschlagt, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.

D. Einführung von Risikominderungsprogrammen

Handlungsgrundlage

19.44 Für viele der heute verwendeten toxischen Chemikalien gibt es Ersatzstoffe. Somit kann mitunter durch Verwendung anderer Stoffe oder sogar durch chemiefreie Technologien eine Risikominderung erreicht werden. Ein solcher Ersatz schädlicher Substanzen durch unschädliche oder weniger schädliche kann als klassisches Beispiel einer Risikominderung angesehen werden. Maßnahmen im Rahmen des vorbeugenden Umweltschutzes oder auch die Vorgabe von Grenzwerten für Chemikalien in Umweltmedien, darunter auch Lebensmittel, Wasser und Konsumgüter, sind weitere Beispiele für eine solche Risikominderung. Auf einer umfassenderen Ebene bedeutet Risikominderung auch das breitgefächerte, den gesamten Stoffkreislauf berücksichtigende Bemühen um eine Reduzierung der von toxischen Chemikalien ausgehenden Gefahren. Dabei kommen sowohl verbindlich vorgeschriebene als auch freiwillige Maßnahmen in Betracht wie etwa die Förderung umweltverträglicherer Produkte und Technologien, die Unterstützung von Maßnahmen und Programmen im Rahmen des vorbeugenden Umweltschutzes, die Erstellung von Emissionskatastern, Verbesserungen bei der Produktkennzeichnung, die Einführung von Anwendungsbeschränkungen, die Schaffung finanzieller Anreize für umweltverträgliches Verhalten, der Erlaß von den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen regelnden Verordnungen, die Festlegung von Expositionsobergrenzen sowie eine Beschränkung oder ein Verbot all jener Stoffe, von denen eine nicht zu vertretende und anderweitig nicht zu beherrschende Gefahr für Umwelt oder Gesundheit ausgeht und deren Verwendung aufgrund ihrer Toxizität, ihrer Langlebigkeit und ihres Bioakkumulationsverhaltens nicht ausreichend kontrolliert werden kann.

19.45 Im Agrarbereich kann die integrierte Schädlingsbekämpfung unter Einbeziehung biologischer Pflanzenschutzmittel als Alternative zu toxischen Mitteln ebenfalls einen Beitrag zur Risikominderung leisten

19.46 Vorsorglicher Schutz vor Chemikalienunfällen, Schutz vor Vergiftungen, toxikologische Überwachung und die Koordinierung der Reinigung und Sanierung belasteter Flächen sind weitere Bereiche, in denen ein Beitrag zur Risikominderung geleistet werden kann.

19.47 Der Rat der OECD hat alle OECD-Mitgliedstaaten zur Schaffung bzw. Intensivierung eigener nationaler Risikominderungsprogramme aufgefordert. Außerdem hat der International Council of Chemical Associations (ICCA) bereits Initiativen ergriffen, die auf eine verantwortungsbewußte, das Chemikalienrisiko reduzierende Produktbehandlung und -betreuung abzielen. Erwähnung verdient ferner das UNEP-Programm APELL (Awareness and Preparedness for Emergencies at Local Level), das den politisch und technisch Verantwortlichen bei der Schärfung des Bewußtseins der Bevölkerung vor Ort für die von Chemieanlagen ausgehenden Gefahren sowie der Erarbeitung von Notfallplänen helfen soll. Die ILO hat einen Verfahrenskodex zur Verhütung schwerer Industrieunfälle veröffentlicht und arbeitet zur Zeit an einer für 1993 zur Verabschiedung vorgesehenen internationalen Vereinbarung über die Verhütung von Industriekatastrophen.

Ziele

19.48 Ziel dieses Programmbereichs sind die Ausschaltung nicht hinnehmbarer bzw. nicht vertretbarer Risiken sowie - im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren - die Reduzierung der von toxischen Chemikalien ausgehenden Gefährdung, sei es durch Nutzung des breiten Spektrums an Möglichkeiten zur Risikominderung, sei es durch Ergreifung vorbeugender Maßnahmen auf der Grundlage umfassender Stoffkreislaufanalysen.

Maßnahmen

(a) Maßnahmen im Bereich des Managements

19.49 Im Zusammenwirken mit den zuständigen internationalen Organisationen sowie gegebenenfalls der Industrie sollen die Regierungen

19.50 Die Industrie soll angehalten werden,

(b) Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich

19.51 Im Zusammenwirken mit den zuständigen internationalen Organisationen sowie gegebenenfalls der Industrie sollen die Regierungen

(c) Internationale und regionale Zusammenarbeit und Koordinierung

19.52 Im Zusammenwirken mit den zuständigen internationalen Organisationen sowie gegebenenfalls der Industrie sollen die Regierungen

Instrumente zur Umsetzung

(a) Finanzierung und Kostenabschätzung

19.53 Die meisten der diesen Programmbereich betreffenden Kosten sind vom Sekretariat der UNCED in die Programmbereiche A und E einbezogen worden. Für Ausbildungsmaßnahmen und die verstärkte Unterstützung der Notfall- und Giftinformations- und -behandlungszentren werden etwa 4 Millionen Dollar pro Jahr veranschlagt, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.

(b) Wissenschaftliche und technologische Mittel

19.54 Im Zusammenwirken mit den einschlägigen internationalen Organisationen und Programmen sollen die Regierungen

E. Schaffung günstigerer Voraussetzungen für ein wirksames Gefahrstoffmanagement in den einzelnen Ländern

Handlungsgrundlage

19.55 In vielen Ländern sind keine geeigneten nationalen Kontrollsysteme zur Beherrschung der von Chemikalien ausgehenden Gefahren vorhanden. Auch fehlt es in den meisten Ländern - bedingt durch den häufig schwierig zu führenden Nachweis problematischer Stoffe und die zumeist komplexen Stoffkreisläufe - an geeigneten wissenschaftlichen Möglichkeiten, Mißbräuche nachzuweisen und die umweltschädigenden Folgen toxischer Chemikalien zu bewerten. Die immer stärkere Verbreitung dieser Stoffe stellt somit eine der Hauptquellen der latenten ökologischen und gesundheitlichen Gefährdung in den Entwicklungsländern dar. Wo aber - wie in einigen Ländern der Fall -Kontrollsysteme bereits existieren, bedürfen diese zumeist dringend einer effizienteren Gestaltung.

19.56 Grundelemente eines vernünftigen Umgangs mit Chemikalien sind:

19.57 Da bei der Regelung des Umgangs mit toxischen Chemikalien eine Vielzahl unterschiedlicher ministerieller Zuständigkeiten zu beachten sind, empfiehlt sich in jedem Fall die Einrichtung einer zentralen Koordinierungsstelle.

Ziele

19.58 Einzelstaatliche Verfahren zur Regelung des umweltverträglichen Umgangs mit Chemikalien einschließlich entsprechender Rechtsvorschriften sowie Durchführungs- und Vollzugsbestimmungen sollen bis zum Jahr 2000 in allen Ländern im größtmöglichen Umfang eingeführt sein.

Maßnahmen

(a) Maßnahmen im Bereich des Managements

19.59 Im Zusammenwirken mit den zuständigen zwischenstaatlichen Organisationen sowie Institutionen und Programmen des Systems der Vereinten Nationen sollen die Regierungen, wo sich dies anbietet,

(b) Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich

19.60 Die Regierungen sollen

(c) Internationale und regionale Zusammenarbeit und Koordinierung

19.61 Wo sich dies anbietet, sollen die Regierungen im Zusammenwirken mit den internationalen Organisationen

Instrumente zur Umsetzung

(a) Finanzierung und Kostenabschätzung

19.62 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen in den Entwicklungsländern werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 600 Millionen Dollar veranschlagt, einschließlich etwa 150 Millionen Dollar, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.

b) Wissenschaftliche und technologische Mittel

19.63 Die internationalen Organisationen sollen

(c) Entwicklung der personellen Ressourcen

19.64 Die internationalen Organisationen sollen

19.65 Die Regierungen sollen im Zusammenwirken mit der Industrie und den Gewerkschaften ein Ausbildungsangebot zusammenstellen, das alle Bereiche des Gefahrstoffmanagements einschließlich des Verhaltens in Notfallsituationen umfaßt und auf alle Ausbildungsbereiche zugeschnitten ist. In allen Ländern sollen die wichtigsten Grundregeln des sicheren Umgangs mit Chemikalien in den Lehrplänen der Grundschulen Berücksichtigung finden.

F. Maßnahmen zur Verhinderung des illegalen internationalen Handels mit toxischen und gefährlichen Produkten

19.66 Zur Zeit gibt es keine weltweit gültige internationale Vereinbarung zur Regelung des Handels mit toxischen und gefährlichen Produkten (hierunter fallen alle Produkte, die Verboten und strengen Beschränkungen unterliegen bzw. deren Vertrieb vom Gesetzgeber zum Schutz von Umwelt und Gesundheit untersagt oder gar nicht erst genehmigt wurde). Weltweit wird jedoch mit wachsender Besorgnis auf die vom illegalen internationalen Handel mit diesen Produkten ausgehende Gefährdung für Gesundheit und Umwelt, insbesondere in den Entwicklungsländern, hingewiesen, was auch in den von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedeten Resolutionen 42/183 und 44/226 bestätigt wurde. Mit "illegalem Handel" sind hier Aktivitäten gemeint, die gegen einzelstaatliche Gesetze oder einschlägige internationale Rechtsnormen verstoßen. Besorgnis besteht des weiteren auch darüber, daß bei der grenzüberschreitenden Verbringung solcher Produkte häufig die einschlägigen, international gültigen Richtlinien und Grundsätze mißachtet werden. Die im Rahmen des vorliegenden Programmbereichs ins Auge gefaßten Maßnahmen zielen in erster Linie auf die verbesserte Aufdeckung und wirksame Verhinderung solcher Praktiken ab.

19.67 Zur Verhinderung der rechtswidrigen grenzüberschreitenden Verbringung toxischer und gefährlicher Produkte bedarf es zum einen einer weiteren Intensivierung der internationalen und regionalen Zusammenarbeit, zum anderen der Schaffung wirksamerer Überwachungs- und Vollzugsmöglichkeiten auf nationaler Ebene, wobei letztere auch die Einsicht in die Verhängung angemessener Bußgelder beinhaltet. Auch die anderen im vorliegenden Kapitel (wie beispielsweise in Punkt 19.39 Buchstabe d) ins Auge gefaßten Maßnahmen sollen vorrangig diese Ziele verwirklichen helfen.

Ziele

19.68 Die Ziele dieses Programmbereichs lauten wie folgt:

Maßnahmen

(a) Maßnahmen im Bereich des Managements

19.69 Die Regierungen sollen im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mittel und gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den Vereinten Nationen und anderen einschlägigen Organisationen

(b) Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich

19.70 Die Regierungen sollen gegebenenfalls die Entwicklung nationaler Warnsysteme zur besseren Aufdeckung von Fällen illegalen Handels mit toxischen und gefährlichen Produkten veranlassen. Am Betrieb solcher Systeme können kommunale und sonstige Stellen beteiligt werden.

19.71 Die Regierungen sollen beim Austausch von Informationen über illegale grenzüberschreitende Verbringungen toxischer und gefährlicher Produkte eng zusammenarbeiten und die gewonnenen Erkenntnisse an die zuständigen Einrichtungen der Vereinten Nationen wie etwa das UNEP und die Regionalkommissionen weiterleiten.

(c) Internationale und regionale Zusammenarbeit und Koordinierung

19.72 Zur Unterbindung der illegalen grenzüberschreitenden Verbringung toxischer und gefährlicher Produkte muß die internationale und regionale Zusammenarbeit weiter ausgebaut werden.

19.73 Die Regionalkommissionen sollen in Zusammenarbeit und mit der Unterstützung und dem Rat des UNEP und anderer einschlägiger Einrichtungen der Vereinten Nationen und unter Heranziehung der von den Regierungen zur Verfügung gestellten Daten den illegalen Handel mit toxischen und gefährlichen Produkten und dessen Auswirkungen auf Umwelt, Wirtschaft und Gesundheit in jeder Region überwachen und auf kontinuierlicher Basis diesbezügliche regionale Bewertungen vornehmen, wobei die Ergebnisse und Erkenntnisse des voraussichtlich im August 1992 vorliegenden UNEP/ES-CAP-Berichts über den illegalen Handel Berücksichtigung finden sollen.

19.74 Die Regierungen und die internationalen Organisationen sollen sich, soweit angemessen, in Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern bemühen, deren institutionelle und ordnungsrechtliche Möglichkeiten zur Kontrolle der illegalen Ein- und Ausfuhr toxischer und gefährlicher Produkte zu verbessern.

G. Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit in verschiedenen Programmbereichen

19.75 Von den Regierungen beauftragte Experten haben im Dezember 1991 auf einer Tagung in London Empfehlungen erarbeitet, die eine bessere Koordinierung der Arbeit von Einrichtungen der Vereinten Nationen und anderen mit der Risikoabschätzung von und dem Risikomanagement zu Chemikalien befaßten internationalen Organisationen gewährleisten sollen. Des weiteren wurden auf diesem Treffen geeignete Maßnahmen zur Stärkung der Rolle des IPCS sowie die Bildung eines aus Vertretern der verschiedenen Regierungen zusammengesetzten Forums zum Bereich Risikoabschätzung und Risikomanagement gefordert.

19.76 Zur weiteren Erörterung der auf dem Londoner Treffen verabschiedeten Empfehlungen und, soweit erforderlich, zur Einleitung entsprechender Maßnahmen sind die Leiter der Exekutivabteilungen von WHO, ILO und UNEP aufgerufen, binnen Jahresfrist ein Regierungstreffen einzuberufen, das als das erste Treffen des geplanten zwischenstaatlichen Forums gelten könnte.

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