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Kapitel 17

Schutz der Ozeane, aller Arten von Meeren einschließlich umschlossener und halbumschlossener Meere und Küstengebiete sowie Schutz, rationelle Nutzung und Entwicklung ihrer lebenden Ressourcen

EINFÜHRUNG

17.1 Die Meeresumwelt - einschließlich der Ozeane und aller Meere und angrenzenden Küstengebiete - stellt eine in sich geschlossene Einheit dar, die ein unverzichtbarer Bestandteil des globalen lebenserhaltenden Systems und ein Aktivposten ist, der Möglichkeiten für eine nachhaltige Entwicklung bietet. Das Völkerrecht legt im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (UNCLOS)1)2) , auf das im vorliegenden Kapitel der Agenda 21 Bezug genommen wird, Rechte und Pflichten der Staaten fest und bildet die internationale Handlungsgrundlage für den Schutz und die nachhaltige Entwicklung der Meeres- und Küstenumwelt und ihrer Ressourcen. Dazu bedarf es neuer Ansätze für die Bewirtschaftung und Entwicklung der Meeres- und Küstenregionen auf nationaler, subregionaler, regionaler und globaler Ebene - Ansätze, die ihrem Inhalt nach integrativ und ihrer Wirkung nach vorbeugend und vorsorgend sind, wie es in den folgenden Programmbereichen zum Ausdruck kommt:3)

17.2 Die Durchführung der nachstehend aufgeführten Tätigkeiten in den Entwicklungsländern erfolgt entsprechend den jeweiligen technologischen und finanziellen Möglichkeiten und Prioritäten dieser Länder bei der Zuweisung von Mitteln für Entwicklungsbedürfnisse und hängt letzten Endes von der Weitergabe von Technologien und von den dafür benötigten und diesen Ländern zur Verfügung gestellten Mitteln ab.

PROGRAMMBEREICHE

A. Integrierte Bewirtschaftung und nachhaltige Entwicklung von Küsten- und Meeresgebieten einschließlich ausschließlicher Wirtschaftszonen

Handlungsgrundlage

17.3 Im Küstenbereich befinden sich vielfältige und produktive Lebensräume, die als Siedlungsbereiche sowie für die Entwicklung und die Selbstversorgung eines Landes bedeutsam sind. Bereits jetzt leben mehr als fünfzig Prozent der Weltbevölkerung innerhalb eines 60 Kilometer breiten Küstenstreifens, und dieser Anteil könnte bis zum Jahr 2020 auf 75 Prozent steigen. Ein großer Teil der auf der Erde lebenden Armen ist auf engstem Raum in Küstengebieten zusammengedrängt. Für viele örtliche Gemeinschaften und indigene Bevölkerungsgruppen sind die Küstenressourcen von existentieller Bedeutung. Auch die ausschließlichen Wirtschaftszonen sind ein wichtiger Meeresbereich, in dem die Staaten für die Entwicklung und Erhaltung der natürlichen Ressourcen zum Wohle ihrer Bürger sorgen. Für kleine Inselstaaten oder Länder sind dies die Gebiete, die sich am ehesten für Entwicklungsmaßnahmen anbieten.

17.4 Trotz nationaler, subregionaler, regionaler und globaler Anstrengungen haben sich die derzeitigen Konzepte zur Bewirtschaftung der Meeres- und Küstenressourcen nicht immer als geeignetes Mittel zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung erwiesen, und in vielen Teilen der Welt sind die Küstenressourcen und die Küstenumwelt einer zunehmenden Beeinträchtigung und Zerstörung ausgesetzt.

Ziele

17.5 Die Küstenstaaten verpflichten sich zu einer integrierten Bewirtschaftung und nachhaltigen Entwicklung der unter ihrer staatlichen Hoheitsgewalt befindlichen Küsten und Meeresgebiete. Zu diesem Zweck ist es unter anderem notwendig, daß sie

Maßnahmen

(a) Maßnahmen im Bereich des Managements

17.6 Jeder Küstenstaat soll die Schaffung oder gegebenenfalls den Ausbau geeigneter Koordinierungsmechanismen (wie etwa einer hochrangigen Planungsbehörde, die sich mit grundsatzpolitischen Fragen befaßt) für die integrierte Bewirtschaftung und nachhaltige Entwicklung von Küsten- und Meeresgebieten und ihrer Ressourcen auf lokaler und nationaler Ebene erwägen. Zu solchen Mechanismen sollen gegebenenfalls auch Konsultationen mit dem wissenschaftlichen und dem privaten Sektor, nichtstaatlichen Organisationen, örtlichen Gemeinschaften, Ressourcennutzergruppen und eingeborenen Bevölkerungsgruppen gehören. Solche nationalen Koordinierungsmechanismen könnten unter anderem folgende Aufgaben übernehmen:

17.7 Die Küstenstaaten sollen auf Verlangen mit Unterstützung internationaler Organisationen Maßnahmen zur Bewahrung der biologischen Vielfalt und der Produktivität der Tier- und Pflanzenwelt des Meeres und deren Lebensräume unter staatlicher Hoheitsgewalt einleiten. Zu diesen Maßnahmen könnten unter anderem Erhebungen der biologischen Vielfalt des Meeres, Bestandsaufnahmen gefährdeter Arten und kritischer Küsten- und Meereslebensräume, die Einrichtung und Bewirtschaftung von Schutzgebieten und die Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung sowie die Verbreitung der Forschungsergebnisse gehören.

(b) Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich

17.8 Die Küstenstaaten sollen, wo dies notwendig ist, die vorhandenen Möglichkeiten der Erfassung, Analyse, Auswertung und Anwendung von Informationen über die nachhaltige Nutzung der Ressourcen einschließlich der Umweltwirkungen von Tätigkeiten in Küsten- und Meeresgebieten erweitern. In Anbetracht der Intensität und Größenordnung der Veränderungen, die sich im Küsten- und Meeresbereich vollziehen, gebührt Informationen für Bewirtschaftungszwecke Vorrang. Zu diesem Zweck ist es unter anderem notwendig,

17.9 Die Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern und gegebenenfalls mit subregionalen und regionalen Stellen soll verstärkt werden, damit diese Länder bessere Möglichkeiten haben, die vorstehenden Ziele zu verwirklichen.

(c) Internationale und regionale Zusammenarbeit und Koordinierung

17.10 Aufgabe der internationalen Zusammenarbeit und der Koordinierung auf bilateraler Grundlage und gegebenenfalls im subregionalen, interregionalen, regionalen und globalen Rahmen ist die Unterstützung und Ergänzung der nationalen Bemühungen der Küstenstaaten um die Förderung einer integrierten Bewirtschaftung und nachhaltigen Entwicklung der Küsten- und Meeresgebiete.

17.11 Die Staaten sollen gegebenenfalls bei der Ausarbeitung einzelstaatlicher Leitlinien für die integrierte Bewirtschaftung und Entwicklung von Küstengebieten zusammenarbeiten und dabei auf bereits gewonnene Erfahrungen zurückgreifen. Eine weltweite Konferenz zum Austausch von Erfahrungen in diesem Bereich könnte noch vor 1994 stattfinden.

Instrumente zur Umsetzung

(a) Finanzierung und Kostenabschätzung

17.12 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 6 Milliarden Dollar veranschlagt, einschließlich etwa 50 Millionen Dollar, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.

(b) Wissenschaftliche und technologische Mittel

17.13 Die Staaten sollen bei der Entwicklung der notwendigen Beobachtungs-, Forschungs- und Informationsverwaltungssysteme für Küstengebiete zusammenarbeiten. Sie sollen Zugang zu umweltverträglichen Technologien und Verfahren für eine nachhaltige Entwicklung der Küsten- und Meeresgebiete gewähren und für ihre Transfer an die Entwicklungsländer sorgen. Außerdem sollen sie Technologien entwickeln und im eigenen Land entsprechende wissenschaftliche und technologische Kapazitäten schaffen.

17.14 Gegebenenfalls sollen internationale Organisationen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder globaler Art, die Küstenstaaten auf Verlangen bei diesen vorstehend genannten Bemühungen unterstützen, wobei den Entwicklungsländern besondere Beachtung gebührt.

(c) Entwicklung der menschlichen Ressourcen

17.15 Die Küstenstaaten sollen die Durchführung von Schulungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der integrierten Bewirtschaftung und nachhaltigen Entwicklung von Küsten- und Meeresgebieten unter anderem für Wissenschaftler, Technologen, Verwaltungsfachleute (einschließlich Verwaltungsfachleuten im kommunalen Bereich) sowie Nutzer, Menschen in Führungspositionen, Angehörige eingeborener Bevölkerungsgruppen, Fischer, Frauen und Jugendliche fördern. Bewirtschaftungs- und Entwicklungsfragen wie auch Umweltschutzbelange und örtliche Planungsfragen sollen in Ausbildungspläne und öffentliche Aufklärungskampagnen einbezogen werden, wobei traditionelle ökologische Kenntnisse und soziokulturelle Werte gebührend zu berücksichtigen sind.

17.16 Gegebenenfalls sollen internationale Organisationen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder globaler Art, die Küstenstaaten auf Verlangen in den vorstehend genannten Bereichen unterstützen, wobei den Entwicklungsländern besondere Beachtung gebührt.

(d) Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten

17.17 Den Küstenstaaten soll auf Verlangen umfassende Unterstützung bei ihren Bemühungen um die Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten gewährt werden; solche Bemühungen sollen gegebenenfalls auch in die bilaterale und multilaterale Entwicklungszusammenarbeit einbezogen werden. Die Küstenstaaten können unter anderem in Betracht ziehen,

B. Meeresumweltschutz

Handlungsgrundlage

17.18 Die Beeinträchtigung der Meeresumwelt kann auf eine Vielzahl von Ursachen zurückgeführt werden. So stammen siebzig Prozent der Meeresverschmutzung aus landseitigen Quellen, während jeweils zehn Prozent dem Schiffsverkehr und dem Einbringen (Dumping) auf See zuzuschreiben sind. Zu den Schadstoffen, die in unterschiedlicher Rangfolge und abhängig von den jeweiligen nationalen und regionalen Gegebenheiten die stärkste Bedrohung für die Meeresumwelt darstellen, gehören Abwässer, Nährstoffe, synthetische organische Verbindungen, Sedimente, Müll und Kunststoffe, Metalle, Radionuklide, Öl/Kohlenwasserstoffe und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH). Viele der vom Land aus eingebrachten Schadstoffe sind besonders belastend für die Meeresumwelt, da sie gleichzeitig hochgiftig und beständig sind und dazu neigen, sich in der Nahrungskette biologisch anzureichern. Es gibt zur Zeit noch keine weltweite Regelung für die vom Land ausgehende Verschmutzung des Meeres.

17.19 Die Verschmutzung der Meeresumwelt kann auch auf eine Vielzahl von Tätigkeiten auf dem Land zurückzuführen sein. Menschliche Siedlungen, die Landnutzung, der Bau von Küsteninfrastrukturanlagen, die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, die Stadtentwicklung, der Fremdenverkehr und die Industrie können die Meeresumwelt beeinträchtigen. Besonderen Anlaß zur Sorge geben die Küstenerosion und die Ablagerung von Sedimenten.

17.20 Die Schiffahrt und auf See stattfindende Tätigkeiten tragen ebenfalls zur Meeresverschmutzung bei. Jahr für Jahr gelangen etwa 600.000 Tonnen Öl im Rahmen des regulären Schiffsbetriebs, infolge von Unfällen und durch illegale Einleitungen ins Meer. Was die Offshore-Förderung von Öl und Gas betrifft, werden derzeit Ableitungen aus Maschinenräumen international geregelt, und sechs regionale Übereinkommen zur Regelung von Ableitungen von Förderplattformen liegen zur Zeit zur Prüfung vor. Die Auswirkungen von Offshore-Ölerkundungs- und Förderaktivitäten auf die Umwelt haben sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht nur geringen Anteil an der Meeresverschmutzung.

17.21 Um die allmähliche Zerstörung der Meeresumwelt aufzuhalten, ist anstelle eines reaktiven Ansatzes ein vorsorgender und vorbeugender Ansatz notwendig. Dieser setzt unter anderem die Ergreifung von Vorsorgemaßnahmen, die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen, umweltverträgliche Produktionsverfahren, Recycling, Abfallbilanzen und Abfallminimierung, den Bau und/oder die Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen, Qualitätssicherungskriterien für die angemessene Handhabung von Gefahrstoffen sowie ein übergreifendes Konzept in bezug auf Schadeinwirkungen aus der Luft, vom Land und vom Wasser voraus. In einen solchen Bewirtschaftungsrahmen muß auch die Verbesserung der küstennahen Wohn- und Siedlungsbereiche und die integrierte Bewirtschaftung und Entwicklung von Küstengebieten einbezogen werden.

Ziele

17.22 Nach den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt verpflichten sich die Staaten im Rahmen ihrer Politik, ihrer Prioritäten und ihrer Ressourcen, die Schädigung der Meeresumwelt zu verhüten, zu verringern und zu überwachen, um deren lebenserhaltende Kraft und Ertragsfähigkeit aufrechtzuerhalten und zu verbessern. Zu diesem Zweck ist es unter anderem notwendig,

17.23 Die Staaten stimmen darin überein, daß über geeignete internationale Mechanismen zusätzliche Finanzierungsmittel bereitgestellt und bessere Zugangsmöglichkeiten zu sauberen Technologien und entsprechenden Forschungsergebnissen geschaffen werden müssen, um den Entwicklungsländern zu helfen, dieser Verpflichtung nachzukommen.

Maßnahmen

(a) Maßnahmen im Bereich des Managements

Verhütung, Verringerung und Überwachung der Beeinträchtigung der Meeresumwelt durch zu Lande stattfindende Tätigkeiten

17.24 Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung, sich mit der Beeinträchtigung der Meeresumwelt durch zu Lande stattfindende Tätigkeiten zu befassen, sollen die Staaten auf nationaler und gegebenenfalls auch auf regionaler und subregionaler Ebene im Verbund mit den Maßnahmen zur Umsetzung des Programmbereichs A entsprechende Schritte einleiten und dabei die Montrealer Leitlinien für den Schutz der Meeresumwelt vor vom Land ausgehenden Verschmutzungen berücksichtigen.

17.25 Zu diesem Zweck sollen die Staaten mit Unterstützung der zuständigen internationalen Umwelt-, Wissenschafts-, Fach- und Finanzierungsorganisationen zusammenarbeiten, um unter anderem

17.26 Der Verwaltungsrat des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) wird ersucht, so bald wie möglich eine zwischenstaatliche Konferenz zum Schutz der Meeresumwelt vor zu Lande stattfindenden Tätigkeiten einzuberufen.

17.27 Soweit es um den Abwasserbereich geht, gehören zu den von den Staaten vorrangig zu prüfenden Maßnahmen

17.28 Was andere Verschmutzungsursachen betrifft, gehören zu den von den Staaten vorrangig zu prüfenden Maßnahmen

17.29 Zu den vorrangigen Maßnahmen im Falle einer physischen Zerstörung von Küsten- und Meeresgebieten, die zu einer Beeinträchtigung der Meeresumwelt führt, soll die Kontrolle und Verhütung der Küstenerosion und der Ablagerung von Sedimenten aufgrund anthropogener Faktoren gehören, die unter anderem mit Landnutzungs- und Bautechniken und bestimmten Praktiken einhergehen. Außerdem sollen Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Wassereinzugsgebieten unterstützt werden, um die Beeinträchtigung der Meeresumwelt zu verhüten, zu überwachen und zu verringern.

Verhütung, Verringerung und Überwachung der Beeinträchtigung der Meeresumwelt durch auf See stattfindende Tätigkeiten

17.30 Die Staaten sollen entweder einzeln oder auf bilateraler, regionaler oder multilateraler Grundlage und im Rahmen der Internationalen Schiffahrtsorganisation (IMO) sowie gegebenenfalls anderer einschlägiger internationaler Organisationen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder globaler Art, die Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Verschmutzung der Meeresumwelt prüfen. Dies soll wie folgt geschehen:

17.31 Die IMO und, soweit angemessen, auch andere dafür zuständige Organisationen der Vereinten Nationen sollen auf Ersuchen der betroffenen Staaten gegebenenfalls den Zustand der Meeresverschmutzung in Gebieten mit regem Schiffsverkehr wie etwa stark befahrenen internationalen Meerengen ermitteln, um die Einhaltung allgemein anerkannter internationaler Vorschriften zu gewährleisten, und zwar insbesondere derjenigen Vorschriften, die sich auf rechtswidrige Einleitungen durch Schiffe nach den Bestimmungen des Teils III des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen beziehen.

17.32 Die Staaten sollen Schritte unternehmen, um die Wasserverschmutzung durch die in anwuchsverhindernden Unterwasseranstrichen enthaltenen Organozinnverbindungen zu reduzieren.

17.33 Die Staaten sollen die Ratifizierung des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Vorbereitung auf Ölverschmutzungen und deren Bekämpfung (OPRC) prüfen, das sich unter anderem mit der Erarbeitung von Notfallplänen auf nationaler und, soweit angemessen, internationaler Ebene einschließlich der Bereitstellung von Material zur Bekämpfung von Ölunfällen und der Personalausbildung und -fortbildung befaßt; dazu gehört auch die eventuelle Ausdehnung des Übereinkommens auf die Bekämpfung von Chemieunfällen.

17.34 Die Staaten sollen die internationale Zusammenarbeit intensivieren, um in Zusammenarbeit mit einschlägigen subregionalen, regionalen oder globalen zwischenstaatlichen Organisationen und gegebenenfalls Organisationen der Industrie regionale Zentren zur Bekämpfung von Öl-/Chemieunfällen und/oder, soweit angemessen, Mechanismen auszubauen oder gegebenenfalls neu einzurichten.

(b) Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich

17.35 Die Staaten sollen, soweit angemessen, entsprechend den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln und unter gebührender Berücksichtigung ihrer technischen und wissenschaftlichen Möglichkeiten und Ressourcen systematische Beobachtungen des Zustands der Meeresumwelt durchführen. Zu diesem Zweck sollen die Staaten folgende Schritte in Betracht ziehen:

Instrumente zur Umsetzung

(a) Finanzierung und Kostenabschätzung

17.36 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 200 Millionen Dollar veranschlagt, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.

(b) Wissenschaftliche und technologische Mittel

17.37 Nationale, subregionale und regionale Aktionsprogramme schreiben gegebenenfalls die Transfer von Technologien nach Maßgabe von Kapitel 34 und von Finanzierungsmitteln vor, insbesondere im Falle der Entwicklungsländer; dazu gehört auch

(c) Entwicklung der menschlichen Ressourcen

17.38 Die Staaten sollen entweder einzeln oder in gemeinsamer Arbeit und gegebenenfalls mit Unterstützung internationaler Organisationen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder globaler Art,

(d) Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten

17.39 Nationale Planungs- und Koordinierungsstellen sollen mit den entsprechenden Kapazitäten und Befugnissen ausgestattet werden, um alle landseitigen Tätigkeiten und Verschmutzungsursachen im Hinblick auf ihre Wirkungen auf die Meeresumwelt zu untersuchen und geeignete Kontrollmaßnahmen vorzuschlagen.

17.40 In den Entwicklungsländern sollen Forschungseinrichtungen zur Überwachung der Meeresverschmutzung, zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und zur Ausarbeitung von Empfehlungen für Kontrollen ausgebaut oder gegebenenfalls neu errichtet werden; diese sollen mit einheimischen Fachleuten besetzt und von ihnen verwaltet werden.

17.41 Es müssen besondere Regelungen getroffen werden, damit genügend finanzielle und technische Mittel zur Verfügung stehen, um die Entwicklungsländer bei der Verhütung und Lösung von Problemen zu unterstützen, die sich im Zusammenhang mit Aktivitäten ergeben, welche die Meeresumwelt bedrohen.

17.42 Für die Einführung geeigneter Abwasserbehandlungstechnologien und den Bau von Aufbereitungsanlagen soll ein internationaler Finanzierungsmechanismus geschaffen werden, der auch Zuschüsse beziehungsweise zu günstigen Bedingungen gewährte Darlehen internationaler Organisationen sowie entsprechende Regionalfonds einschließt, die zumindest teilweise auf revolvierender Grundlage durch Benutzergebühren wiederaufgefüllt werden.

17.43 Besonderer Beachtung bei der Durchführung dieser Programmaktivitäten bedürfen die Probleme der Entwicklungsländer, die aufgrund des in ihrem Fall gegebenen Mangels an entsprechenden Einrichtungen, Fachkenntnissen beziehungsweise technischen Möglichkeiten eine ungleich höhere Last zu tragen hätten.

C. Nachhaltige Nutzung und Erhaltung der lebenden Meeresressourcen der Hohen See

Handlungsgrundlage

17.44 In den letzten zehn Jahren hat die Hochseefischerei einen enormen Aufschwung erlebt und erzielt zur Zeit etwa fünf Prozent der weltweiten Gesamtanlandungen. In den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die lebenden Meeresressourcen der Hohen See sind die Rechte und Pflichten der Staaten in bezug auf die Erhaltung und Nutzung dieser Ressourcen festgelegt.

17.45 In vielen Gebieten entspricht die in der Hochseefischerei praktizierte fischereiliche Bewirtschaftung einschließlich der Einführung, Überwachung und Durchsetzung wirksamer Erhaltungsmaßnahmen nicht den Anforderungen und einige Ressourcen werden übergenutzt. Es entstehen Probleme wie etwa unkontrollierte Fangaktivitäten, Überkapitalisierung, zu große Fangflotten, ein Fahren unter fremder Flagge, um Kontrollen zu entgehen, nicht ausreichend selektive Fanggeräte, unzuverlässige Datenbanken und ein Mangel an Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Staaten. Vor allem bei denjenigen Staaten, deren Angehörige und Schiffe auf der Hohen See fischen, besteht Handlungsbedarf und Anlaß zu einer intensiveren Zusammenarbeit auf bilateraler, subregionaler, regionaler und globaler Ebene, insbesondere in bezug auf weit wandernde Arten und Bestände, welche die Grenzen von Fischereizonen überschreiten. Dabei geht es um die Beseitigung von Mängeln in bezug auf die Fangpraktiken, um Lücken in den biologischen Kenntnissen, um Fischereistatistiken und um den Ausbau von Datenverarbeitungssystemen. Besondere Beachtung gebührt auch der Mehrartenbewirtschaftung und anderen Ansätzen, welche die gegenseitigen Abhängigkeiten zwischen den Arten berücksichtigen, insbesondere im Zusammenhang mit reduzierten Populationen von Arten und der Bestimmung des möglichen Nutzungsumfanges wenig oder gar nicht genutzter Populationen.

Ziele

17.46 Die Staaten verpflichten sich zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der lebenden Meeresressourcen der Hohen See. Zu diesem Zweck ist es notwendig,

17.47 Punkt 17.46 schränkt nicht das Recht eines Staates oder gegebenenfalls die Zuständigkeit einer internationalen Organisation ein, die Ausbeutung von Meeressäugetieren der Hohen See stärker als in diesem Punkt vorgesehen zu verbieten, zu begrenzen oder zu regeln. Die Staaten arbeiten im Hinblick auf die Erhaltung der Meeressäugetiere zusammen; sie setzen sich im Rahmen der geeigneten internationalen Organisationen insbesondere für die Erhaltung, Bewirtschaftung und Erforschung der Wale ein.

17.48 Die Fähigkeit der Entwicklungsländer, die vorstehenden Ziele zu erfüllen, hängt von ihren Möglichkeiten ab, wozu auch die ihnen zur Verfügung stehenden finanziellen, wissenschaftlichen und technischen Mittel gehören. Um sie bei der Umsetzung dieser Ziele zu unterstützen, soll für eine angemessene finanzielle, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit gesorgt werden.

Maßnahmen

(a) Maßnahmen im Bereich des Managements

17.49 Die Staaten sollen wirksame Maßnahmen einschließlich bilateraler und multilateraler Zusammenarbeit - gegebenenfalls auf subregionaler, regionaler und globaler Ebene - ergreifen, um sicherzustellen, daß die Hochseefischerei nach den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen betrieben wird. Insbesondere sollen sie

17.50 Die Staaten sollen sicherstellen, daß die Fischereiaktivitäten auf der Hohen See von Schiffen, die ihre Flagge führen, in einer Weise durchgeführt werden, daß Beifänge auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

17.51 Die Staaten sollen in Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Bestimmungen wirksame Maßnahmen ergreifen, um auf der Hohen See stattfindende Fischereiaktivitäten von Schiffen, die ihre Flagge führen, zu überwachen und zu kontrollieren, damit die Einhaltung der geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsregeln gewährleistet ist; dazu gehört auch eine umfassende, detaillierte, genaue und pünktliche Berichterstattung über die Fangmengen und den Fischereiaufwand.

17.52 Die Staaten sollen in Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Bestimmungen wirksame Maßnahmen ergreifen, um ihre Angehörigen davon abzuhalten, zur Umgehung der geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsregeln für Fischereiaktivitäten auf der Hohen See ihr Schiff unter anderer Flagge zu führen.

17.53 Die Staaten sollen die Dynamit- und die Giftfischerei und andere vergleichbare zerstörerische Fangpraktiken verbieten.

17.54 Die Staaten sollen die Resolution 46/215 der Generalversammlung über die in großem Umfang betriebene pelagische Treibnetzfischerei in vollem Umfang umsetzen.

17.55 Die Staaten sollen Maßnahmen zur Steigerung der Verfügbarkeit der lebenden Meeresressourcen für die menschliche Ernährung ergreifen, indem sie Abfall, Nachernteverluste und Rückwürfe einschränken und die Förder-, Verarbeitungs- und Transporttechniken verbessern.

(b) Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich

17.56 Die Staaten sollen gegebenenfalls mit Unterstützung internationaler Organisationen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder globaler Art, zusammenarbeiten, um

(c) Internationale und regionale Zusammenarbeit und Koordinierung

17.57 Die Staaten sollen im Rahmen bilateraler und multilateraler Zusammenarbeit und, soweit angemessen, im Rahmen subregionaler und regionaler Fischereiorganisationen sowie mit Unterstützung anderer internationaler zwischenstaatlicher Organisationen das Ressourcenpotential der Hohen See bewerten und Profile aller Bestände (Zielarten und andere Arten) erstellen.

17.58 Die Staaten sollen, sofern und soweit angemessen, für eine ausreichende Koordinierung und Zusammenarbeit im Bereich umschlossener und halbumschlossener Meere und zwischen subregionalen, regionalen und globalen zwischenstaatlichen Fischereiorganisationen sorgen.

17.59 Eine wirksame Zusammenarbeit zwischen vorhandenen subregionalen, regionalen oder globalen Fischereiorganisationen soll unterstützt werden. Falls keine derartigen Organisationen bestehen, sollen die Staaten, soweit angemessen, bei der Errichtung solcher Organisationen zusammenarbeiten.

17.60 Die Staaten, die an einer Hochseefischereiaktivität interessiert sind, die von einer bestehenden subregionalen und/oder regionalen Hochseefischereiorganisation geregelt wird, der sie nicht als Mitglied angehören, sollen dazu angehalten werden, gegebenenfalls dieser Organisation beizutreten.

17.61 Die Staaten erkennen folgendes an:

17.62 Die Staaten sollen zum Zwecke der Erhaltung, Bewirtschaftung und Erforschung der Wale zusammenarbeiten.

Instrumente zur Umsetzung

(a) Finanzierung und Kostenabschätzung

17.63 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 12 Millionen Dollar veranschlagt, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.

(b) Wissenschaftliche und technologische Mittel

17.64 Die Staaten sollen, wo es notwendig ist, mit Unterstützung der zuständigen internationalen Organisationen partnerschaftliche technische Programme sowie Forschungsprogramme ausarbeiten, um mehr Einblick in die Lebenszyklen und Wanderbewegungen von Arten zu gewinnen, die auf der Hohen See vorkommen, wozu auch die Ermittlung kritischer Gebiete und Lebensstadien gehört.

17.65 Die Staaten sollen gegebenenfalls mit Unterstützung der zuständigen internationalen Organisationen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder globaler Art, 17.52 Die Staaten sollen in Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Bestimmungen wirksame Maßnahmen ergreifen, um ihre Angehörigen davon abzuhalten, zur Umgehung der geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsregeln für Fischereiaktivitäten auf der Hohen See ihr Schiff unter anderer Flagge zu führen.

17.53 Die Staaten sollen die Dynamit- und die Giftfischerei und andere vergleichbare zerstörerische Fangpraktiken verbieten.

17.54 Die Staaten sollen die Resolution 46/215 der Generalversammlung über die in großem Umfang betriebene pelagische Treibnetzfischerei in vollem Umfang umsetzen.

17.55 Die Staaten sollen Maßnahmen zur Steigerung der Verfügbarkeit der lebenden Meeresressourcen für die menschliche Ernährung ergreifen, indem sie Abfall, Nachernteverluste und Rückwürfe einschränken und die Förder-, Verarbeitungs- und Transporttechniken verbessern.

(b) Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich

17.56 Die Staaten sollen gegebenenfalls mit Unterstützung internationaler Organisationen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder globaler Art, zusammenarbeiten, um

(c) Internationale und regionale Zusammenarbeit und Koordinierung

17.57 Die Staaten sollen im Rahmen bilateraler und multilateraler Zusammenarbeit und, soweit angemessen, im Rahmen subregionaler und regionaler Fischereiorganisationen sowie mit Unterstützung anderer internationaler zwischenstaatlicher Organisationen das Ressourcenpotential der Hohen See bewerten und Profile aller Bestände (Zielarten und andere Arten) erstellen.

17.58 Die Staaten sollen, sofern und soweit angemessen, für eine ausreichende Koordinierung und Zusammenarbeit im Bereich umschlossener und halbumschlossener Meere und zwischen subregionalen, regionalen und globalen zwischenstaatlichen Fischereiorganisationen sorgen.

17.59 Eine wirksame Zusammenarbeit zwischen vorhandenen subregionalen, regionalen oder globalen Fischereiorganisationen soll unterstützt werden. Falls keine derartigen Organisationen bestehen, sollen die Staaten, soweit angemessen, bei der Errichtung solcher Organisationen zusammenarbeiten.

17.60 Die Staaten, die an einer Hochseefischereiaktivität interessiert sind, die von einer bestehenden subregionalen und/oder regionalen Hochseefischereiorganisation geregelt wird, der sie nicht als Mitglied angehören, sollen dazu angehalten werden, gegebenenfalls dieser Organisation beizutreten.

17.61 Die Staaten erkennen folgendes an:

a) die Zuständigkeit der Internationalen Walfangkommission für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Walbestände und für die Regelung des Walfangs nach den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens zur Regelung des Walfangs aus dem Jahre 1946;

b) die Arbeit des Wissenschaftsausschusses der Internationalen Walfangkommission bei der Durchführung von Untersuchungen insbesondere über Großwale sowie auch über andere Walarten;

c) die Arbeit anderer Organisationen wie etwa der Inter-American Tropical Tuna Commission und die im Rahmen des Bonn-Übereinkommens getroffene Vereinbarung über kleine Wale in Ost- und Nordsee, deren Ziel die Erhaltung, Bewirtschaftung und Erforschung von Walen und anderen Meeressäugetieren ist.

17.62 Die Staaten sollen zum Zwecke der Erhaltung, Bewirtschaftung und Erforschung der Wale zusammenarbeiten.

Instrumente zur Umsetzung

(a) Finanzierung und Kostenabschätzung

17.63 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 12 Millionen Dollar veranschlagt, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.

(b) Wissenschaftliche und technologische Mittel

17.64 Die Staaten sollen, wo es notwendig ist, mit Unterstützung der zuständigen internationalen Organisationen partnerschaftliche technische Programme sowie Forschungsprogramme ausarbeiten, um mehr Einblick in die Lebenszyklen und Wanderbewegungen von Arten zu gewinnen, die auf der Hohen See vorkommen, wozu auch die Ermittlung kritischer Gebiete und Lebensstadien gehört.

17.65 Die Staaten sollen gegebenenfalls mit Unterstützung der zuständigen internationalen Organisationen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder globaler Art,

(c) Entwicklung der menschlichen Ressourcen

17.66 Die Maßnahmen zur Entwicklung der menschlichen Ressourcen auf nationaler Ebene sollen schwerpunktmäßig auf die Entwicklung und Bewirtschaftung der Ressourcen der Hohen See ausgerichtet werden; darin eingeschlossen ist auch die Unterweisung in den in der Hochseefischerei verwendeten Fangtechniken und in der Bestandserhebung der Ressourcen der Hohen See, die Aufstockung des mit der Bewirtschaftung und Erhaltung der Ressourcen der Hohen See und den damit verbundenen Umweltfragen befaßten Personals sowie die Ausbildung von Beobachtern und Inspektoren, die auf Fischereifahrzeugen eingesetzt werden sollen.

(d) Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten

17.67 Die Staaten sollen gegebenenfalls mit Unterstützung der zuständigen internationalen Organisationen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder globaler Art, zusammenarbeiten, um sowohl Systeme und institutionelle Mechanismen zur Beobachtung, Kontrolle und Überwachung als auch die erforderlichen Forschungskapazitäten zur Bewertung der Bestände lebender Meeresressourcen zu schaffen oder zu erweitern.

17.68 Besondere Unterstützung, darunter auch eine vermehrte Zusammenarbeit zwischen den Staaten, wird notwendig sein, um die Möglichkeiten der Entwicklungsländer im Daten- und Informationsbereich, im wissenschaftlichen und technologischen Bereich und im Zusammenhang mit der Erschließung ihrer menschlichen Ressourcen zu verbessern, damit sie sich wirksam an der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der lebenden Meeresressourcen der Hohen See beteiligen können.

D. Nachhaltige Nutzung und Erhaltung der lebenden Meeresressourcen in Gewässern unter staatlicher Hoheitsgewalt

Handlungsgrundlage

17.69 Die in der Meeresfischerei erzielten Fangergebnisse bei Fischen und Schalentieren liegen bei 80 bis 90 Millionen Tonnen pro Jahr, von denen 95 Prozent aus Gewässern unter staatlicher Hoheitsgewalt stammen. Die Erträge haben sich in den letzten vier Jahrzehnten fast verfünffacht. In den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die lebenden Meeresressourcen der ausschließlichen Wirtschaftszone und anderer Gebiete unter staatlicher Hoheitsgewalt sind die Rechte und Pflichten der Staaten in bezug auf die Erhaltung und Nutzung dieser Ressourcen festgelegt.

17.70 Die lebenden Meeresressourcen stellen für viele Länder eine wichtige Proteinquelle dar, und oft ist ihre Nutzung für die örtlichen Gemeinschaften und die indigene Bevölkerung von enormer Bedeutung. Solche Ressourcen bilden die Ernährungs- und Existenzgrundlage für Millionen Menschen und bieten, sofern sie nachhaltig genutzt werden, zusätzliche Möglichkeiten, den Ernährungsbedarf und die sozialen Bedürfnisse insbesondere in den Entwicklungsländern zu decken. Um sich dieses Potentials bewußt zu werden, sind genauere Kenntnisse und bessere Erkennungsmöglichkeiten der vorhandenen Bestände lebender Meeresressourcen, insbesondere der wenig oder gar nicht genutzten Bestände und Arten, die Nutzung neuer Technologien, bessere Einrichtungen für das Einholen und die Verarbeitung des Fangs zur Vermeidung von Verlusten und eine höhere Qualifizierung und bessere Ausbildung des zur schonenden Bewirtschaftung und Erhaltung der lebenden Meeresressourcen der ausschließlichen Wirtschaftszone und anderer Gebiete unter staatlicher Hoheitsgewalt eingesetzten Fachpersonals erforderlich. Besondere Beachtung gebührt auch der Mehrartenbewirtschaftung und anderen Ansätzen, welche die gegenseitigen Abhängigkeiten zwischen den Arten berücksichtigen.

17.71 In vielen Gebieten unter staatlicher Hoheitsgewalt ist die Fischerei mit wachsenden Problemen konfrontiert; dazu gehören eine örtliche Überfischung, das unbefugte Eindringen ausländischer Fangflotten, die Zerstörung von Ökosystemen, eine Überkapitalisierung und zu große Fangflotten, eine Unterbewertung des Fangs, nicht ausreichend selektive Fanggeräte, unzuverlässige Datenbanken und eine wachsende Konkurrenz zwischen der handwerklichen und der im großen Umfang betriebenen Fischerei sowie zwischen dem Fischfang und anderen Tätigkeiten.

17.72 Die Probleme erstrecken sich über den Bereich der Fischerei hinaus. Korallenriffe und andere Meeres- und Küstenökosysteme wie etwa Mangrovensümpfe und Ästuare gehören zu den artenreichsten, ausgeglichensten und produktivsten Ökosystemen der Erde. Oft erfüllen sie wichtige ökologische Funktionen, tragen zum Küstenschutz bei und sind lebenswichtige Ressourcen für die Nahrungs- und Energieversorgung, für den Fremdenverkehr und die wirtschaftliche Entwicklung. In vielen Teilen der Erde sind solche Meeres- und Küstenökosysteme einer zunehmenden Belastung ausgesetzt oder von einer Vielzahl von Faktoren sowohl anthropogener als auch natürlicher Art bedroht.

Ziele

17.73 Die Küstenstaaten, und zwar insbesondere die Entwicklungsländer und Staaten, deren Wirtschaft zum überwiegenden Teil von der Ausbeutung der lebenden Meeresressourcen in ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone abhängig ist, sollen in den Genuß der vollen sozialen und wirtschaftlichen Vorteile der nachhaltigen Nutzung der lebenden Meeresressourcen in ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone und in anderen Gebieten unter staatlicher Hoheitsgewalt kommen.

17.74 Die Staaten verpflichten sich zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der lebenden Meeresressourcen in den Gewässern unter staatlicher Hoheitsgewalt. Zu diesem Zweck ist es notwendig,

17.75 Punkt 17.73 schränkt nicht das Recht eines Küstenstaates oder gegebenenfalls die Zuständigkeit einer internationalen Organisation ein, die Ausbeutung von Meeressäugetieren stärker als in diesem Punkt vorgesehen zu verbieten, zu begrenzen oder zu regeln. Die Staaten arbeiten zusammen, um die Meeressäugetiere zu erhalten; sie setzen sich im Rahmen der geeigneten internationalen Organisationen insbesondere für die Erhaltung, Bewirtschaftung und Erforschung der Wale ein.

17.76 Die Fähigkeit der Entwicklungsländer, die vorstehenden Ziele zu erfüllen, hängt von ihren Möglichkeiten ab, wozu auch die ihnen zur Verfügung stehenden finanziellen, wissenschaftlichen und technischen Mittel gehören. Um sie bei der Umsetzung dieser Ziele zu unterstützen, soll für eine angemessene finanzielle, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit gesorgt werden.

Maßnahmen

(a) Maßnahmen im Bereich des Managements

17.77 Die Staaten sollen sicherstellen, daß die lebenden Meeresressourcen der ausschließlichen Wirtschaftszone und anderer unter staatlicher Hoheitsgewalt befindlicher Gebiete nach den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen erhalten und bewirtschaftet werden.

17.78 In Erfüllung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sollen sich die Staaten der Frage der die Grenzen von Fischereizonen überschreitenden und der weit wandernden Arten annehmen; außerdem sollen sie Zugang zum Überschuß der zulässigen Fangmenge gewähren, wobei dem in Punkt 17.73 festgelegten Ziel voll und ganz Rechnung zu tragen ist.

17.79 Die Küstenstaaten sollen einzeln oder im Rahmen bilateraler und/oder multilateraler Zusammenarbeit und gegebenenfalls mit Unterstützung internationaler Organisationen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder globaler Art, unter anderem

17.80 Die Küstenstaaten sollen den vorhandenen Spielraum für einen Ausbau der auf den lebenden Meeresressourcen basierenden Erholungs- und Fremdenverkehrsaktivitäten untersuchen, einschließlich derjenigen, die alternative Einkommensmöglichkeiten schaffen. Derartige Aktivitäten sollen mit einer auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung ausgerichteten Politik und Planung vereinbar sein.

17.81 Die Küstenstaaten sollen den langfristigen Erhalt der kleingewerblichen handwerklichen Fischerei unterstützen. Zu diesem Zweck sollen sie gegebenenfalls

17.82 Die Staaten sollen sicherstellen, daß bei der Aushandlung und Umsetzung internationaler Vereinbarungen über die Entwicklung oder Erhaltung der lebenden Meeresressourcen die Interessen der örtlichen Gemeinschaften und der eingeborenen Bevölkerung, insbesondere ihr Recht auf Selbstversorgung, berücksichtigt werden.

17.83 Die Küstenstaaten sollen gegebenenfalls mit Unterstützung internationaler Organisationen Untersuchungen über die vorhandenen Möglichkeiten für Aquakulturen in Meeres- und Küstenbereichen unter staatlicher Hoheitsgewalt anstellen und geeignete Schutzvorkehrungen gegen das Einbringen neuer Arten treffen.

17.84 Die Staaten sollen die Dynamit- und die Giftfischerei und andere vergleichbare, zerstörerische Fangpraktiken verbieten.

17.85 Die Staaten sollen Meeresökosysteme aufzeigen, in denen ein hohes Maß an biologischer Vielfalt und Produktivität zu finden ist, sowie andere wichtige Lebensräume und für die erforderlichen Nutzungsbeschränkungen in diesen Gebieten sorgen, unter anderem durch ihre Ausweisung als Schutzgebiete. Vorrang ist dabei einzuräumen:

(b) Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich

17.86 Die Staaten sollen entweder einzeln oder im Rahmen bilateraler und multilateraler Zusammenarbeit und gegebenenfalls mit Unterstützung internationaler Organisationen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder globaler Art,

(c) Internationale und regionale Zusammenarbeit und Koordinierung

17.87 Die Staaten sollen im Rahmen bilateraler und multilateraler Zusammenarbeit und mit Unterstützung entsprechender Organisationen der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen zusammenarbeiten, um

17.88 Die Staaten sollen, sofern und soweit angemessen, für eine ausreichende Koordinierung und Zusammenarbeit im Bereich der umschlossenen und halbumschlossenen Meere und zwischen subregionalen, regionalen und globalen zwischenstaatlichen Fischereiorganisationen sorgen.

17.89 Die Staaten erkennen folgendes an:

17.90 Die Staaten sollen zum Zwecke der Erhaltung, Bewirtschaftung und Erforschung der Wale zusammenarbeiten.

Instrumente zur Umsetzung

(a) Finanzierung und Kostenabschätzung

17.91 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 6 Milliarden Dollar veranschlagt, einschließlich etwa 60 Millionen Dollar, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.

(b) Wissenschaftliche und technologische Mittel

17.92 Die Staaten sollen gegebenenfalls mit Unterstützung der zuständigen zwischenstaatlichen Organisationen

(c) Entwicklung der menschlichen Ressourcen

17.93 Die Staaten sollen einzeln oder im Rahmen bilateraler und/oder multilateraler Zusammenarbeit und gegebenenfalls mit Unterstützung der zuständigen internationalen Organisationen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder globaler Art, die Entwicklungsländer unter anderem dazu anregen und dabei unterstützen,

(d) Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten

17.94 Die Küstenstaaten sollen gegebenenfalls mit Unterstützung der zuständigen subregionalen, regionalen und globalen Organisationen

17.95 Besondere Unterstützung, darunter auch eine vermehrte Zusammenarbeit zwischen den Staaten, wird notwendig sein, um die Möglichkeiten der Entwicklungsländer im Daten- und Informationsbereich, im wissenschaftlichen und technologischen Bereich und im Zusammenhang mit der Erschließung ihrer menschlichen Ressourcen zu verbessern, damit sie sich wirksam an der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der lebenden Meeresressourcen in Gewässern unter staatlicher Hoheitsgewalt beteiligen können.

E. Behandlung gravierender Unsicherheiten in bezug auf die Bewirtschaftung der Meeresumwelt und auf Klimaänderungen

Handlungsgrundlage

17.96 Die Meeresumwelt ist verletzlich und reagiert empfindlich auf Klimaänderungen und Veränderungen in der Atmosphäre. Voraussetzung für eine rationelle Nutzung und Entwicklung der Küstengebiete, aller Meere und Meeresressourcen sowie für die Erhaltung der Meeresumwelt ist, daß der gegenwärtige Zustand dieser Systeme ermittelt und die künftigen Bedingungen vorhergesagt werden können. Das hohe Maß an Unsicherheit bezüglich der zur Zeit vorliegenden Angaben verhindert eine wirksame Bewirtschaftung und schränkt die Möglichkeit ein, Vorhersagen zu machen und Umweltveränderungen abzuschätzen. Es bedarf einer systematischen Erfassung von Parametern der Meeresumwelt, um integrierte Bewirtschaftungskonzepte anwenden und die Auswirkungen weltweiter Klimaänderungen sowie bestimmter Phänomene in der Atmosphäre wie etwa des Abbaus der Ozonschicht auf die lebenden Meeresressourcen und die Meeresumwelt vorhersagen zu können. Um den Einfluß der Ozeane und aller Meere bei der Steuerung globaler Kreisläufe bestimmen und die natürlichen und durch den Menschen verursachten Veränderungen der Meeres- und Küstenumwelt vorhersagen zu können, müssen die Strukturen zur Erfassung, Synthetisierung und Transfer der im Rahmen von Forschungsvorhaben und systematischen Beobachtungen ermittelten Daten umgestaltet und erheblich verstärkt werden.

17.97 Im Zusammenhang mit den Klimaänderungen und speziell auch mit dem Anstieg des Meeresspiegels gibt es viele Unsicherheiten. Ein geringfügiger Anstieg kann erhebliche Schäden in kleinen Inseln und in tiefliegenden Küstengebieten verursachen. Bewältigungsstrategien sollen auf verläßlichen Daten aufbauen. Langfristige partnerschaftliche Forschungsarbeit ist notwendig, um die erforderlichen Daten für globale Klimamodelle zu beschaffen und vorhandene Unsicherheiten abzubauen. In der Zwischenzeit sollen Vorsorgemaßnahmen getroffen werden, um die Risiken und Auswirkungen, insbesondere auf kleinen Inseln und in den Niederungs- und Küstengebieten dieser Erde, zu vermindern.

17.98 In einigen Teilen der Erde wurde über eine Zunahme der ultravioletten (UV-) Strahlung aufgrund des Abbaus der Ozonschicht berichtet. Ihre Auswirkungen auf die Meeresumwelt müssen abgeschätzt werden, damit Unsicherheiten abgebaut und eine Basis für das weitere Vorgehen geschaffen werden kann.

Ziele

17.99 Die Staaten sollen sich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen verpflichten, das Wissen über die Meeresumwelt und ihren Einfluß auf globale Kreisläufe zu vertiefen. Zu diesem Zweck ist es notwendig,

Maßnahmen

(a) Maßnahmen im Bereich des Managements

17.100 Die Staaten sollen unter anderem in Betracht ziehen,

17.101 In Anerkenntnis der wichtigen Rolle, welche die Ozeane und alle Meere bei der Milderung der Folgen möglicher Klimaänderungen spielen, sollen die Internationale Ozeanographische Kommission (IOC) und andere dafür zuständige Organisationen der Vereinten Nationen mit Unterstützung der Länder, die über entsprechende Mittel und Fachkenntnisse verfügen, Analysen, Bewertungen und systematische Beobachtungen der Rolle der Ozeane als Kohlenstoffsenken durchführen.

(b) Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich

17.102 Die Staaten sollen unter anderem in Betracht ziehen,

(c) Internationale und regionale Zusammenarbeit und Koordinierung

17.103 Die Staaten sollen auf bilateraler und multilateraler Ebene und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, gleichviel ob subregionaler, regionaler, interregionaler oder globaler Art,

17.104 In Anerkennung der Bedeutung der Antarktis für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben, insbesondere solcher, die von wesentlicher Bedeutung für das Verständnis der globalen Umwelt sind, sollen die Staaten, die derartige Forschungsaktivitäten in der Antarktis betreiben, nach Artikel III des Antarktisvertrags auch in Zukunft

17.105 Die Staaten sollen die hochrangige interinstitutionelle, subregionale, regionale beziehungsweise globale Koordinierung intensivieren und Mechanismen zur Errichtung und Einbindung systematischer Beobachtungsnetze prüfen. Dies würde auch folgendes einschließen:

17.106 Durch internationale Zusammenarbeit im Rahmen der zuständigen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen soll Ländern geholfen werden, systematische regionale Langzeitbeobachtungsprogramme einzurichten und, soweit zutreffend, in abgestimmter Form in die Regional Seas Programmes zu integrieren, um gegebenenfalls ausgehend vom Grundsatz des gegenseitigen Datenaustauschs subregionale, regionale und globale Beobachtungssysteme einzurichten. Eines der Ziele soll die Vorhersage der Auswirkungen klimabedingter Notfallsituationen auf die vorhandene materielle und sozioökonomische Infrastruktur der Küstengebiete sein.

17.107 Ausgehend von den Ergebnissen der Forschungsarbeiten über die Auswirkungen der vermehrt die Erdoberfläche erreichenden UV-Strahlung auf die menschliche Gesundheit, die Landwirtschaft und die Meeresumwelt sollen die Staaten und internationale Organisationen die Ergreifung entsprechender Abhilfemaßnahmen in Betracht ziehen.

Instrumente zur Umsetzung

(a) Finanzierung und Kostenabschätzung

17.108 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 750 Millionen Dollar veranschlagt, einschließlich etwa 480 Millionen Dollar, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.

17.109 Die Industrieländer sollen die finanziellen Mittel für die Weiterentwicklung und Einführung des Global Ocean Observing System bereitstellen.

(b) Wissenschaftliche und technologische Mittel

17.110 Um die gravierenden Unsicherheiten durch systematische Küsten- und Meeresbeobachtungen und Forschungsarbeiten abbauen zu können, sollen die Küstenstaaten in gemeinsamer Arbeit Verfahren entwickeln, die eine vergleichbare Auswertung und Verläßlichkeit der Daten gewährleisten. Außerdem sollen sie auf subregionaler und regionaler Grundlage gegebenenfalls im Rahmen bereits bestehender Programme Infrastrukturanlagen und teure, hochentwickelte Einrichtungen gemeinsam nutzen, Qualitätssicherungsverfahren entwickeln und die notwendigen menschlichen Ressourcen gemeinsam erschließen. Besondere Aufmerksamkeit gebührt der Transfer wissenschaftlicher und technologischer Erkenntnisse und Hilfsmittel zur Unterstützung von Staaten, insbesondere der Entwicklungsländer, beim Aufbau eigener Kapazitäten.

17.111 Internationale Organisationen sollen auf Verlangen die Küstenländer bei der Durchführung von Forschungsvorhaben zur Untersuchung der Auswirkungen einer erhöhten UV-Strahlung unterstützen.

(c) Entwicklung der menschlichen Ressourcen

17.112 Die Staaten sollen einzeln oder im Rahmen bilateraler und multilateraler Zusammenarbeit und gegebenenfalls mit Unterstützung internationaler Organisationen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder globaler Art, insbesondere in den Entwicklungsländern umfassende Programme für ein weitreichendes, kohärentes Konzept zur Deckung ihres vordringlichen Personalbedarfs im meereswissenschaftlichen Bereich erarbeiten und umsetzen.

(d) Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten

17.113 Zur Entwicklung, Unterstützung und Koordinierung meereswissenschaftlicher Aktivitäten sollen die Staaten nationale wissenschaftliche und technologische ozeanographische Kommissionen oder entsprechende Gremien ausbauen oder gegebenenfalls errichten und dabei eng mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten.

17.114 Die Staaten sollen gegebenenfalls vorhandene subregionale und regionale Mechanismen nutzen, um Kenntnisse über die Meeresumwelt zu sammeln, Informationen auszutauschen, systematische Beobachtungen und Bewertungen zu veranlassen und Wissenschaftler, Einrichtungen und Geräte möglichst effizient zu nutzen. Außerdem sollen sie bei der Förderung der im Land selbst vorhandenen Forschungskapazitäten in den Entwicklungsländern zusammenarbeiten.

F. Stärkung der internationalen sowie der regionalen Zusammenarbeit und Koordinierung

Handlungsgrundlage

17.115 Es wird anerkannt, daß der Sinn internationaler Zusammenarbeit darin besteht, nationale Bemühungen zu unterstützen und zu ergänzen. Die Umsetzung der innerhalb der Programmbereiche vorgesehenen Strategien und Maßnahmen, die sich mit den Meeres- und Küstengebieten und den Ozeanen befassen, setzt wirksame institutionelle Strukturen auf nationaler, subregionaler, regionaler und gegebenenfalls globaler Ebene voraus. Es gibt zahlreiche nationale und internationale wie auch regionale Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Systems der Vereinten Nationen, die für Meeresfragen zuständig sind; hier ergibt sich die Notwendigkeit, die Koordinierung zu verbessern und die Verbindungen zwischen ihnen auszubauen. Außerdem ist unbedingt sicherzustellen, daß bei der Behandlung von Meeresfragen auf allen Ebenen ein integrierter und sektorübergreifender Ansatz verfolgt wird.

Ziele

17.116 Die Staaten verpflichten sich, im Einklang mit ihrer Politik, ihren Prioritäten und ihren Mitteln die Schaffung der institutionellen Grundlagen zu fördern, die zur Unterstützung der Umsetzung der in dem vorliegenden Kapitel enthaltenen Programmbereiche benötigt werden. Zu diesem Zweck ist es gegebenenfalls notwendig,

Maßnahmen

(a) Maßnahmen im Bereich des Managements

Weltweite Maßnahmen

17.117 Die Generalversammlung soll für eine regelmäßige Berücksichtigung allgemeiner meeres- und küstenspezifischer Fragestellungen einschließlich Umwelt- und Entwicklungsbelangen auf zwischenstaatlicher Ebene innerhalb des Systems der Vereinten Nationen Sorge tragen und den Generalsekretär und die Exekutivdirektoren der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und anderer Organisationen ersuchen,

17.118 Die Staaten erkennen an, daß sich die Umweltpolitik mit den Grundursachen von Umweltbeeinträchtigungen befassen soll, damit vermieden wird, daß Umweltschutzmaßnahmen unnötige Handelsbeschränkungen mit sich bringen. Handelspolitische Maßnahmen für Umweltschutzzwecke sollen kein Instrument willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung oder eine versteckte Beschränkung des internationalen Handels darstellen. Ein einseitiges Vorgehen bei der Bewältigung von Umweltproblemen außerhalb der nationalen Hoheitsgewalt des Einfuhrlandes soll vermieden werden. Umweltmaßnahmen zur Lösung internationaler Umweltprobleme sollen sich soweit wie möglich auf einen internationalen Konsens stützen. Bei innenpolitischen Maßnahmen, die auf die Erreichung bestimmter Umweltschutzziele ausgerichtet sind, können handelspolitische Maßnahmen notwendig sein, um ihre Wirksamkeit sicherzustellen. Werden handelspolitische Maßnahmen zur Durchsetzung umweltpolitischer Ziele für notwendig befunden, sollen gewisse Grundsätze und Regeln gelten. Zu diesen könnten unter anderem folgende gehören: der Gleichbehandlungsgrundsatz; der Grundsatz, daß die gewählte handelspolitische Maßnahme die am wenigsten restriktive sein soll, die zur Erreichung der gesetzten Ziele notwendig ist; eine Verpflichtung, bei der Anwendung handelspolitischer Maßnahmen im Bereich des Umweltschutzes für Transparenz und für eine ausreichende Informierung über einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu sorgen; und die Notwendigkeit, die speziellen Gegebenheiten und Entwicklungsbedürfnisse der Entwicklungsländer auf ihrem Weg zu international abgestimmten Umweltzielen zu berücksichtigen.

Subregionale und regionale Maßnahmen

17.119 Die Staaten sollen gegebenenfalls in Betracht ziehen,

(b) Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich

17.120 Die Staaten sollen gegebenenfalls

Instrumente zur Umsetzung

(a) Finanzierung und Kostenabschätzung

17.121 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 50 Millionen Dollar veranschlagt, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.

(b) Wissenschaftliche und technologische Mittel, Entwicklung der menschlichen Ressourcen und Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten

17.122 Die Instrumente zur Umsetzung, die in den anderen mit meeres- und küstenspezifischen Fragen befaßten Programmbereichen in den Abschnitten über die wissenschaftlichen und technologischen Mittel, die Entwicklung der menschlichen Ressourcen und den Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten genannt sind, beziehen sich auch auf diesen Programmbereich. Darüber hinaus sollen die Staaten im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ein umfassendes Programm zur Deckung des primären Bedarfs an Personal auf allen Ebenen des meereswissenschaftlichen Bereichs erarbeiten.

G. Nachhaltige Entwicklung kleiner Inseln

Handlungsgrundlage

17.123 Kleine Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, und Inseln, auf denen kleine Gemeinschaften leben, sind sowohl aus umwelt- als auch aus entwicklungspolitischer Sicht ein Sonderfall. Sie sind ökologisch empfindlich und verletzlich. Die geringe Größe, die begrenzten Ressourcen, die räumliche Streuung und die isolierte Lage in bezug auf die Märkte bringen ihnen wirtschaftliche Nachteile und verhindern eine Kostendegression aufgrund von Größenvorteilen. Für kleine Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, haben Meer und Küstenumwelt strategische Bedeutung und stellen eine wertvolle Entwicklungsressource dar.

17.124 Aufgrund der isolierten Lage kommt auf diesen Inseln eine vergleichsweise große Zahl einzigartiger Pflanzen- und Tierarten vor; das hat dazu geführt, daß ein großer Teil der weltweit vorhandenen biologischen Vielfalt dort zu finden ist. Außerdem verfügen sie über eine reiche und vielfältige Kultur mit besonderen Formen der Anpassung an die Inselumwelt und profunde Kenntnisse, was die schonende Bewirtschaftung der Inselressourcen betrifft.

17.125 Kleine Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, haben mit denselben Umweltproblemen und Herausforderungen zu kämpfen, die in Küstengebieten zu finden sind, doch sind diese hier auf eine eng begrenzte Fläche konzentriert. Inseln gelten als extrem anfällig für die globale Erwärmung und den Anstieg des Meeresspiegels, wobei manche kleine, besonders flache Inseln in zunehmenden Maße der Gefahr eines Verlustes ihres gesamten Staatsgebiets ausgesetzt sind. Außerdem bekommen die meisten Tropeninseln schon jetzt die direkteren Auswirkungen der Klimaänderungen in Form von immer häufiger auftretenden Wirbelstürmen, Orkanen und Hurrikans zu spüren. Die Folge sind erhebliche Rückschläge in der sozioökonomischen Entwicklung dieser Inseln.

17.126 Da die Entwicklungsalternativen kleiner Inselstaaten begrenzt sind, wirft die Planung und Umsetzung einer nachhaltigen Entwicklung besonders schwierige Probleme auf. Kleine Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, werden in Zukunft nur begrenzt in der Lage sein, diese Probleme ohne die Mitwirkung und Hilfe der internationalen Staatengemeinschaft zu lösen.

Ziele

17.127 Die Staaten verpflichten sich, die Probleme einer nachhaltigen Entwicklung kleiner Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, anzugehen. Zu diesem Zweck ist es notwendig,

Maßnahmen

(a) Maßnahmen im Bereich des Managements

17.128 Gegebenenfalls mit Unterstützung der internationalen Staatengemeinschaft und auf der Grundlage der bereits begonnenen Arbeit nationaler und internationaler Organisationen sollen die kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind,

(b) Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich

17.129 Zur Unterstützung des Planungsprozesses sollen zusätzliche Informationen über die geographischen, ökologischen, kulturellen und sozioökonomischen Merkmale von Inseln gesammelt und ausgewertet werden. Vorhandene Inseldatenbanken sollen erweitert und geographische Informationssysteme entwickelt und an die spezifischen Merkmale von Inseln angepaßt werden.

(c) Internationale und regionale Zusammenarbeit und Koordinierung

17.130 Kleine Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, sollen gegebenenfalls mit Unterstützung internationaler Organisationen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder globaler Art, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch untereinander, regional und interregional weiterentwickeln und verstärken; dazu gehören auch regelmäßige regionale und weltweite Tagungen zum Thema nachhaltige Entwicklung kleiner Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind. Die erste weltweite Konferenz zur nachhaltigen Entwicklung kleiner Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, ist für 1993 geplant.

17.131 Internationale Organisationen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder globaler Art, müssen die spezifischen Entwicklungsbedürfnisse kleiner Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, anerkennen und der Bereitstellung von Hilfe, insbesondere bei der Erarbeitung und Umsetzung von Plänen für eine nachhaltige Entwicklung, angemessenen Vorrang einräumen.

Instrumente zur Umsetzung

(a) Finanzierung und Kostenabschätzung

17.132 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 130 Millionen Dollar veranschlagt, einschließlich etwa 50 Millionen Dollar, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.

(b) Wissenschaftliche und technologische Mittel

17.133 Auf regionaler Ebene sollen Zentren für die Erfassung und Transfer wissenschaftlicher Informationen und Empfehlungen über geeignete technische Mittel und Technologien für kleine Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, eingerichtet werden, und zwar insbesondere für die Bewirtschaftung des Küstenbereichs, der ausschließlichen Wirtschaftszone und der Meeresressourcen.

Maßnahmen

(c) Entwicklung der menschlichen Ressourcen

17.134 Da die Bewohner kleiner Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, nicht alle erforderlichen Fachgebiete abdecken können, soll die Ausbildung im Bereich der integrierten Küstenbewirtschaftung und Küstenentwicklung auf die Heranbildung eines festen Bestands an Managern oder Wissenschaftlern, Ingenieuren und Küstenplanern ausgerichtet werden, die in der Lage sind, die vielen bei der integrierten Küstenbewirtschaftung zu berücksichtigenden Faktoren zu verbinden. Ressourcennutzer sollen bereit sein, Bewirtschaftungs- und Schutzfunktionen zu übernehmen und das Verursacherprinzip anzuwenden, und sollen für die Fortbildung ihres Personals sorgen. Bildungssysteme sollen geändert und an diese Bedürfnisse angepaßt werden, und es sollen spezielle Ausbildungsprogramme für eine integrierte Inselbewirtschaftung und Inselentwicklung ausgearbeitet werden. Die örtliche Planung soll in die Lehrpläne aller Ausbildungsebenen einbezogen werden, und ebenso sollen mit Unterstützung nichtstaatlicher Organisationen und der eingeborenen Küstenbevölkerung Programme zur Förderung der öffentlichen Bewußtseinsbildung erarbeitet werden.

(d) Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten

17.135 Insgesamt gesehen wird die Leistungsfähigkeit kleiner Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, immer begrenzt bleiben. Daher müssen die vorhandenen Kapazitäten entsprechend umstrukturiert werden, damit die unmittelbaren Bedürfnisse in bezug auf eine nachhaltige Entwicklung und eine integrierte Bewirtschaftung zufriedenstellend gedeckt werden können. Gleichzeitig muß durch ausreichende und angepaßte Hilfe der internationalen Staatengemeinschaft gezielt versucht werden, die gesamte Bandbreite des auf kontinuierlicher Basis zur Umsetzung der Pläne für eine nachhaltige Entwicklung benötigten Arbeitskräftepotentials zu erschließen.

17.136 Neue Technologien, mit denen Leistungsvermögen und Leistungsspektrum der begrenzt vorhandenen menschliche Ressourcen verbessert werden können, sollen dazu beitragen, die eigenen Möglichkeiten der Bedürfnisbefriedigung sehr kleiner Bevölkerungen zu verbessern. Die Erschließung und Heranziehung traditionellen Wissens zur Verbesserung der Entwicklungsmöglichkeiten dieser Länder soll gefördert werden.


Anmerkungen
1) Innerhalb dieses Kapitels der Agenda 21 vorgenommene Verweisungen auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen berühren nicht den Standpunkt eines Staates im Hinblick auf die Unterzeichnung oder Ratifizierung des Übereinkommens oder den Beitritt zu ihm.
2) Innerhalb dieses Kapitels der Agenda 21 vorgenommene Verweisungen auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen berühren nicht den Standpunkt von Staaten, die dem Übereinkommen einen vereinheitlichenden Charakter zuschreiben.
3) Die Programmbereiche dieses Kapitels sollen nicht dahingehend ausgelegt werden, daß sie zum Nachteil der Rechte der Staaten sind, die an einer hoheitsrechtlichen Streitigkeit oder an der Abgrenzung der betroffenen Meeresgebiete beteiligt sind.
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