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Kapitel 15

Erhaltung der biologischen Vielfalt

EINFÜHRUNG

15.1 Das vorliegende Kapitel der Agenda 21 ist in seiner Ziele und seinen Maßnahmen darauf ausgerichtet, die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung der biologischen Ressourcen zu verbessern und das Übereinkommen über die Biologische Vielfalt zu unterstützen.

15.2 Die wesentlichen auf unserem Planeten zur Verfügung stehenden Güter und Dienstleistungen hängen von der Vielfalt und Variabilität von Genen, Arten, Populationen und Ökosystemen ab. Die biologischen Ressourcen ernähren und kleiden uns, gewähren uns Obdach und liefern uns Arzneimittel und geistige Nahrung. Die natürlichen Ökosysteme der Wälder, der Savannen, der Gras- und Weideflächen, der Wüsten, der Tundren, der Flüsse, Seen und Meere beheimaten den größten Teil der biologischen Vielfalt unserer Erde. Auch die Felder der Bauern und die Gärten sind als Voratsträger enorm wichtig; hinzu kommen Genbanken, botanische Gärten, Zoos und andere Verwahrungsorte für Keimplasma, die einen zwar kleinen, aber bedeutenden Beitrag leisten. Der gegenwärtig zu verzeichnende Verlust der biologischen Vielfalt ist zum großen Teil Folge menschlichen Handelns und stellt eine ernste Bedrohung für die menschliche Entwicklung dar.

PROGRAMMBEREICH

Erhaltung der biologischen Vielfalt

Handlungsgrundlage

15.3 Trotz zunehmender Bemühungen in den letzten zwanzig Jahren dauert der Verlust der biologischen Vielfalt auf unserer Erde, der in erster Linie auf die Zerstörung der Lebensräume, die Übernutzung der natürlichen Ressourcen, die zunehmende Schadstoffbelastung und die unangemessene Einbringung nichtheimischer Pflanzen- und Tierarten zurückzuführen ist, immer weiter fort. Die biologischen Ressourcen stellen ein Kapital dar, das ein enormes Potential für die Erzielung nachhaltiger Gewinne in sich birgt. Es bedarf eines sofortigen und entschlossenen Handelns, um Gene, Arten und Ökosysteme im Sinne einer umweltverträglichen und nachhaltigen Bewirtschaftung und Nutzung der biologischen Ressourcen zu erhalten und zu bewahren. Die vorhandenen Kapazitäten zur Bewertung, Untersuchung und systematischen Beobachtung und Evaluierung der biologischen Vielfalt müssen auf nationaler und internationaler Ebene verstärkt werden. Für den In-situ-Schutz von Ökosystemen, die Ex-situ-Erhaltung der biologischen Vielfalt und genetischen Ressourcen und die Verbesserung der Ökosystemfunktionen, ist ein wirksames nationales Vorgehen und eine internationale Zusammenarbeit notwendig. Die Beteiligung und Mithilfe der ortsansässigen Gemeinschaften sind unverzichtbare Voraussetzungen für den Erfolg eines derartigen Ansatzes. Kürzliche Fortschritte in der Biotechnologie deuten darauf hin, daß in dem genetischen Material, das Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen liefern, wahrscheinlich ein enormes Leistungspotential für die Landwirtschaft, die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen sowie für die Belange der Umwelt enthalten ist. Gleichzeitig ist es in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung hervorzuheben, daß die einzelnen Staaten das souveräne Recht haben, ihre eigenen biologischen Ressourcen gemäß ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen, und daß sie die Pflicht haben, ihre biologische Vielfalt zu bewahren und ihre biologischen Ressourcen nachhaltig zu nutzen und dafür Sorge zu tragen, daß durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der biologischen Vielfalt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird.

Ziele

15.4 Im Zusammenwirken mit den einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen sowie regionalen, zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, dem privaten Sektor und Finanzierungseinrichtungen und unter Einbeziehung eingeborener Bevölkerungsgruppen und ihrer Gemeinschaften sowie sozialer und wirtschaftlicher Faktoren sollen die Regierungen auf der entsprechenden Ebene

Maßnahmen

(a) Maßnahmen im Bereich des Managements

15.5 Im Zusammenwirken mit den einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen und gegebenenfalls zwischenstaatlichen Organisationen und mit Unterstützung eingeborener Bevölkerungsgruppen und ihrer Gemeinschaften, nichtstaatlicher Organisationen und sonstiger Gruppen einschließlich der Wirtschaft und der Wissenschaft sowie im Einklang mit den Erfordernissen des Völkerrechts sollen die Regierungen im Einklang mit der nationalen Politik und den nationalen Gepflogenheiten auf der entsprechenden Ebene gegebenenfalls

(b) Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich

15.6 Im Zusammenwirken mit den einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen und gegebenenfalls zwischenstaatlichen Organisationen und mit Unterstützung eingeborener Bevölkerungsgruppen und ihrer Gemeinschaften, nichtstaatlicher Organisationen und sonstiger Gruppen einschließlich der Wirtschaft und der Wissenschaft sowie im Einklang mit den Erfordernissen des Völkerrechts sollen die Regierungen im Einklang mit der nationalen Politik und den nationalen Gepflogenheiten auf der entsprechenden Ebene gegebenenfalls7)

(c) Internationale und regionale Zusammenarbeit und Koordinierung

15.7 Im Zusammenwirken mit den einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen und gegebenenfalls zwischenstaatlichen Organisationen und mit Unterstützung eingeborener Bevölkerungsgruppen und ihrer Gemeinschaften, nichtstaatlicher Organisationen und sonstiger Gruppen einschließlich der Wirtschaft und der Wissenschaft sowie im Einklang mit den Erfordernissen des Völkerrechts sollen die Regierungen auf der entsprechenden Ebene gegebenenfalls

Instrumente zur Umsetzung

(a) Finanzierung und Kostenabschätzung

15.8 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Kapitel genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 3,5 Milliarden Dollar veranschlagt, einschließlich etwa 1,75 Milliarden Dollar, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.

(b) Wissenschaftliche und technologische Mittel

15.9 Zu den besonderen Aspekten, die zu berücksichtigen sind, gehört die Notwendigkeit der Entwicklung

(c) Entwicklung der menschlichen Ressourcen

15.10 Gegebenenfalls besteht die Notwendigkeit

(d) Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten

15.11 Gegebenenfalls besteht die Notwendigkeit,


Anmerkungen
1) Siehe Kapitel 26 (Anerkennung und Stärkung der Rolle der eingeborenen Bevölkerungsgruppen und ihrer Gemeinschaften) und Kapitel 24 (Globaler Aktionsplan für die Frau zur Erzielung einer nachhaltigen und gerechten Entwicklung).
2) Siehe Kapitel 16 (Umweltverträgliche Nutzung der Biotechnologie).
3) Artikel 2 - "Begriffsbestimmungen" des Übereinkommens über die Biologische Vielfalt enthält unter anderem folgende Begriffsbestimmungen:
4) Siehe Kapitel 36 (Förderung der Schulbildung, des öffentlichen Bewußtseins und der beruflichen Ausbildung).
5) Siehe Kapitel 14 (Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft und ländlichen Entwicklung) und Kapitel 11 (Bekämpfung der Entwaldung).
6) Siehe Kapitel 17 (Schutz der Ozeane, aller Arten von Meeren einschließlich umschlossener und halbumschlossener Meere und Küstengebiete sowie Schutz, rationelle Nutzung und Entwicklung ihrer lebenden Ressourcen).
7) Siehe Kapitel 40 (Informationen für den Entscheidungsprozeß).
8) Siehe Kapitel 34 (Transfer umweltverträglicher Technologien, Zusammenarbeit und Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten).
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